OGH 1Nc76/09f

1Nc76/09fTribunal Superior28 de set. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Nc76/09f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der zu AZ 27 Nc 5/09a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Anträge sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allfällig folgenden (Amtshaftungs)Verfahrens wird das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller gründete seine Ansprüche im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme (ON 3) auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz (4 R 20/08p und 11 Nc 2/08).

Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG hat auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben stattzufinden, nach deren Inhalt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs angestrebt wird (RIS-Justiz RS0108886; RS0110778; 1 Nd 26/00; 1 Nd 7/02). Da nunmehr das ersichtlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtete Begehren auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz gestützt wurde, ist nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.