OGH 3Ob220/10i

3Ob220/10iTribunal Superior11 de nov. de 2010

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5 Exekutionssachen,

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OGH 3Ob220/10i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.Prof.Dr.Neumayr, die Hofrätin Dr.Lovrek und die Hofräte Dr.Jensik und Mag.Ziegelbauer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****, Deutschland, gegen die verpflichtete Partei W*****, wegen 189.178EURsA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19.August2010, GZ17R122/10b15, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 8.Februar2010, GZ6E852/10w1, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit Beschluss vom 8.2.2010 (ON1) hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach §294a EO rechtskräftig bewilligt. Weiters hat das Erstgericht das Mehrbegehren, die Exekution auch durch Forderungsexekution gemäß §294 EO, zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung zu bewilligen, abgewiesen. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei als verspätet zurück.

Die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts wurde der betreibenden Partei am Donnerstag, 23.9.2010 zugestellt, sodass die gemäß §78 EO iVm §521 ZPO vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 7.10.2010, endete. Das am 12.10.2010 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Freitag, 8.10.2010, zur Post gegeben und ist daher verspätet.

Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte (RISJustiz RS0005946 [T4]).

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