12Os153/10g•OGH 12Os153/10g
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Susanne T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.Juni2010, GZ042Hv63/10f13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Susanne T***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 6.April2010 in Wien Franz S***** dadurch, dass sie ihn von hinten zu Boden stieß, seine Brieftasche aus der hinteren Hosentasche zog und daraus 40Euro entnahm, mit Gewalt gegen eine Person mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine fremde bewegliche Sache weggenommen.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.
Indem die offenbar unzureichende Begründung (Z5 vierter Fall) behauptende Mängelrüge mit eigenständigen Plausibilitätserwägungen die Urteilsannahmen zum Tathergang in Zweifel zu ziehen und als „geradezu lebensfremd“ abzutun sucht, wendet sie sich im Ergebnis nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und verlässt solcherart den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Der der Sache nach sowohl in Mängel als auch Tatsachenrüge (Z5a) erhobene Einwand, das Schöffengericht habe aus der Aussage der Zeugin T***** in der Hauptverhandlung zu Unrecht erschlossen, diese habe „aus nächster Nähe freie Sicht auf den Tathergang“ gehabt (US5), bringt die behauptete Aktenwidrigkeit (Z5 letzter Fall), die nur im Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen im Urteil vorliegt (Ratz, WKStPO §281 Rz467), nicht zur Darstellung.
Z5a des §281 Abs1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb dieser Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Die auf der isoliert hervorgehobenen, aus dem Kontext gelösten Aussage der Zeugin T*****, sie sei damals auf der anderen Straßenseite gewesen (ON12/S13), aufbauenden spekulativen Erwägungen der Tatsachenrüge (Z5a), es sei durchaus denkbar, die Genannte habe in ihrer Sicht behindert sehr wahrscheinlich nicht den gesamten Tathergang, sondern lediglich die neuerliche Wegnahme eines zwischenzeitig dem Opfer retournierten Geldbetrags von 10Euro wahrgenommen, vermögen ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht angenommene gewaltsame Sachwegnahme zu begründen wie deren pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptung, die Zeugin T***** habe zahlreiche widersprüchliche Aussagen gemacht und den genauen Tathergang nicht beschreiben können, die Überlegung, es sei unerklärlich, wie das auf der Bauchseite liegende Opfer die Angeklagte habe festhalten können, und der abschließende Einwand, die Angeklagte habe gewusst, wo sich die Geldbörse befunden habe.
Die Annahme des Erschwerungsgrundes nach §33 Z7 StGB verstieß dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z11) zuwider nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Anwendung von §142 Abs2 StGB schon angesichts der von den Tatrichtern angenommenen physischen und vor allem psychischen Tatfolgen beim Opfer (US5f) ausschied (11Os7/07z).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.
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