12Fss1/10h•OGH 12Fss1/10h
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und Dr.Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen T***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs2 StGB, AZ071Hv131/07i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 28.September2010 gegen die Säumnis des Oberlandesgerichts Wien im Beschwerdeverfahren AZ22Bs200/10p nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 13.September2010 stellte der Verurteilte den Antrag auf Berichtigung des im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses, weil in der ihm zugegangenen Ausfertigung ein unrichtiges Entscheidungsdatum aufscheint. Dieser Antrag langte am 15.September2010 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde am gleichen Tag der Oberstaatsanwaltschaft Wien übersendet, die ihn mit einer Stellungnahme am 17.September2010 rückmittelte.
Am 28.September2010 stellte der Angeklagte einen beim Oberlandesgericht Wien am 29.September2010 eingegangenen Fristsetzungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über sein Begehren.
Am 29.September2010 fasste das Oberlandesgericht Wien einen Beschluss, mit dem der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde (22Bs200/10p21).
Davon am 1.Oktober2010 nach §91 Abs2 GOG verständigt, hielt der Fristsetzungswerber sein Begehren mit einem am 6.Oktober2010 dem Rechtsmittelgericht übermittelten Fax aufrecht, welches vom Oberlandesgericht Wien mit dem Akt vorgelegt wurde und am 12.Oktober2010 beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Dem Fristsetzungsantrag wurde jedoch wie dargestellt vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach §91GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag mangels fortdauernder Beschwer (vgl RISJustiz RS0059274; RS0076084) zurückzuweisen war.
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