AUSL EGMR Bsw926/05

Bsw926/05Outro Tribunal16 de nov. de 2010

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AUSL EGMR Bsw926/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2010

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Taxquet gegen Belgien, Urteil vom 16.11.2010, Bsw. 926/05.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Begründungspflicht für Schuldsprüche Geschworener?

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nötig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– für immateriellen Schaden, € 8.173,22 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Oktober 2003 wurde der Bf. zusammen mit sieben weiteren Personen wegen 1991 an einem Minister begangenen Mordes und versuchten Mordes an dessen Partnerin vor das Geschworenengericht Liège gestellt. Er selbst brachte keine Klageerwiderung ein, da er sich mangels Kenntnis der ihn belastenden Beweise nicht dazu in der Lage sah. In der Anklageschrift wurde ausgeführt, dass eine vom Bf. als anonymer Zeuge bezeichnete Person 1996 den Ermittlern bestimmte Informationen zukommen habe lassen. Vom Untersuchungsrichter wurde diese nie befragt. In der Verhandlung vor dem Geschworenengericht gaben die Ermittler an, beim Informanten handle es sich um keinen der Angeklagten und er habe die Taten nicht selbst beobachtet. Den Informationen zufolge war die Ermordung des Ministers von sechs Personen, darunter auch der Bf., geplant worden. Ein Antrag auf Vernehmung des Informanten wurde abgelehnt, da dessen Identität dem Gericht nicht bekannt und eine Befragung für die Wahrheitsfindung nicht hilfreich sei.

Den Geschworenen wurden vom Präsidenten des Gerichts 32 Fragen gestellt. Vier davon betrafen den Bf. und lauteten im Wesentlichen darauf, ob der Bf. schuldig sei, den Minister wissentlich und willentlich getötet zu haben; ob diese Tat – im Sinne eines erschwerenden Umstandes – geplant war; ob der Bf. schuldig sei, wissentlich und willentlich einen Mordversuch an der Partnerin des Ministers begangen zu haben; sowie, ob auch letztere Tat geplant war. Die Geschworenen beantworteten alle vier Fragen mit »ja«.

Am 7.1.2004 verurteilte das Geschworenengericht den Bf. zu zwanzig Jahren Haft. Die vom Bf. dagegen erhobene Revision wurde vom Kassationsgericht am 16.6.2004 zurückgewiesen. Das Gericht befand unter anderem, dass Art. 6 EMRK die Geschworenen nicht dazu verpflichte, ihre Antworten zu begründen. Den Revisionsgrund betreffend, die Verurteilung des Bf. sei maßgeblich auf die Aussage eines anonymen Informanten gestützt worden, stellte das Kassationsgericht fest, dass das Unterbleiben von dessen Ausforschung und Befragung nicht gegen das Recht des Bf. verstoßen habe, die im Verfahren vorgelegten Beweise zu widerlegen und Belastungszeugen zu befragen.

2006 gab einer der Mitangeklagten des Bf. in einer Fernsehsendung bekannt, der anonyme Informant gewesen zu sein, der als Mittelsmann für einen weiteren Mitangeklagten gehandelt habe. Die Identität des anonymen Zeugen wurde vom Justizminister in der Sendung bestätigt.

Rechtsausführungen:

Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 13.1.2009 die Beschwerde des Bf. hinsichtlich der mangelnden Begründung des Urteils des Geschworenengerichts unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie hinsichtlich des Ausbleibens einer Vernehmung des anonymen Zeugen unter Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (hier: Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen) für zulässig, die übrigen Beschwerdepunkte für unzulässig erklärt. Die Große Kammer wird daher auch nur die für zulässig erklärten Punkte behandeln.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Der Bf. ist der Ansicht, seine Verurteilung durch das Geschworenengericht sei auf einen Schuldspruch gestützt worden, der keine Begründung enthielt. Zudem sei eine Berufung an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis nicht möglich gewesen.

1. Allgemeine Grundsätze

Wie der GH anmerkt, verfügen mehrere Mitgliedstaaten des Europarats über ein Laienrichtersystem, dem der legitime Wunsch zugrunde liegt, Bürger an der Strafrechtspflege zu beteiligen. Geschworenengerichte existieren in unterschiedlicher Form – etwa hinsichtlich der Anzahl ihrer Mitglieder oder der an sie gestellten Anforderungen – und reflektieren Geschichte, Tradition und Rechtskultur des jeweiligen Staates. Es gibt aber auch noch eine Vielzahl anderer Gerichtssysteme in Europa und es ist nicht Aufgabe des GH, diese zu vereinheitlichen. Die Wahl eines Staates, ein bestimmtes Strafjustizsystem einzuführen, liegt grundsätzlich außerhalb seiner Überprüfungskompetenz, solange es nicht den Prinzipien der Konvention widerspricht. Dem GH obliegt es zudem nicht, im Falle einer Individualbeschwerde die Gesetzgebung abstrakt zu überprüfen. Die Einrichtung von Laienrichtern kann im vorliegenden Kontext folglich nicht in Frage gestellt werden. Der GH hat vielmehr zu untersuchen, ob das Verfahren im konkreten Fall in seiner Gesamtheit fair war.

Der GH hatte bereits Gelegenheit, Beschwerden zu prüfen, die Verfahren vor Schwurgerichten betrafen. Im Fall R./B etwa befand die Kommission es für ausreichend, dass den Geschworenen vom Gerichtspräsidenten präzise Fragen gestellt wurden, die teils auch von Anklage oder Verteidigung beantragt werden konnten. Die Fragen schufen einen Rahmen für die Entscheidung der Geschworenen und kompensierten deren kurze Antworten. Im Fall Göktepe/B begründete die Weigerung des Geschworenengerichts, in Bezug auf jeden Angeklagten konkrete Fragen hinsichtlich erschwerender Umstände zu stellen, eine Konventionsverletzung, da die Geschworenen so keine Möglichkeit hatten, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen zu beurteilen. Die Zulässigkeit einer Beschwerde wurde im Fall Saric/DK deshalb verneint, da das Fehlen einer Urteilsbegründung aufgrund der Tatsache, dass die Schuld von Laienrichtern festgestellt wurde, an sich der Konvention nicht zuwiderlaufe.

Wie aus der Rechtsprechung des GH folgt, schließt Art. 6 EMRK nicht aus, dass ein Beschuldigter von einem Laiengericht verurteilt wird, auch wenn keine Gründe für den Schuldspruch angeführt werden. Trotzdem muss es dem Beschuldigten und der Öffentlichkeit möglich sein, den Schuldspruch zu verstehen, damit einem fairen Verfahren Rechnung getragen wird. Dies stellt einen essentiellen Schutz gegen Willkür dar.

In von Berufsrichtern geführten Verfahren ist es dem Beschuldigten in erster Linie anhand der Begründung möglich, seine Verurteilung zu verstehen. Begründete Urteile zeigen den Parteien außerdem, dass sie gehört wurden, und verpflichten die Richter dazu, sich auf objektive Argumente zu stützen. Der Umfang der Begründungspflicht kann zwar je nach Art der Entscheidung variieren, es muss jedoch ersichtlich sein, dass alle wichtigen Punkte behandelt wurden.

Bei mit Laienrichtern besetzten Schwurgerichten muss das Verfahren mit Blick darauf angepasst werden, dass Geschworene normalerweise nicht verpflichtet sind oder es ihnen gar nicht erlaubt ist, Gründe für die Verurteilung anzugeben. Auch hier erfordert Art. 6 EMRK aber eine Überprüfung, ob ausreichende Sicherheiten bestehen, um Willkürgefahr zu verhindern und um dem Beschuldigten zu ermöglichen, die Gründe für seine Verurteilung zu verstehen. Solche Verfahrenssicherheiten können beispielsweise in der Rechtsbelehrung oder Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter oder in der Stellung präziser, eindeutiger Fragen bestehen, die ein Gerüst schaffen, auf welches der Schuldspruch gestützt wird. Schließlich sind alle dem Betroffenen offenen Rechtsmittelwege zu berücksichtigen.

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. des Mordes an einem ehrenamtlichen Minister und des versuchten Mordes an dessen Partnerin beschuldigt. Weder die Anklageschrift noch die an die Geschworenen gestellten Fragen enthielten jedoch ausreichende Informationen über die Involvierung des Bf. in die Begehung dieser Taten.

Die Anklageschrift sollte den nationalen Rechtsvorschriften entsprechend die Natur der Straftaten sowie alle Umstände anführen, die das Strafmaß erhöhen oder reduzieren könnten. Der Beschuldigte hat zwar die Möglichkeit einer Klageerwiderung. Diese wird in der Praxis allerdings nur wenig Wirkung haben, da sie zu Beginn des Prozesses und somit vor der Verhandlung eingebracht wird, die aber Grundlage für die persönliche Überzeugung der Geschworenen sein muss. Der Wert einer solchen Stellungnahme in Hinblick auf das Verständnis, warum die Geschworenen zu einem Schuldspruch gelangten, ist für den Verurteilten begrenzt. Vorliegend enthielt die Anklageschrift zwar eine detaillierte Listung der polizeilichen und gerichtlichen Untersuchungen und viele widersprüchliche Stellungnahmen der Mitangeklagten. Doch auch wenn sie alle Straftaten, derer der Bf. beschuldigt wurde, anführte, zeigte sie nicht jene Beweiselemente auf, die von der Anklage gegen ihn verwendet werden konnten.

Um zu einem Schuldspruch zu gelangen, hatten die Geschworenen 32 vom Gerichtspräsidenten gestellte Fragen zu beantworten. Den Bf., der zusammen mit sieben weiteren Angeklagten vor Gericht gestellt war, betrafen lediglich vier davon. Jede wurde mit »ja« beantwortet. Die Fragen lauteten für alle Angeklagten gleich und bezogen sich auf keine präzisen, spezifischen Umstände, die es dem Bf. ermöglicht hätten, zu verstehen, warum er für schuldig befunden wurde. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch vom Fall Papon/F, in dem das Schwurgericht auf die Antworten der Geschworenen auf 768 gestellte Fragen, auf die Sachverhaltsfeststellungen und auf die herangezogenen Gesetzesnormen Bezug nahm.

Auch in Zusammenhang mit der Anklageschrift konnten es die Fragen dem Bf. nicht ermöglichen, festzustellen, welche im Verfahren behandelten Beweisstücke und tatsächlichen Umstände die Geschworenen dazu bewogen hatten, alle Fragen positiv zu beantworten. Der Bf. konnte deshalb etwa in Hinblick auf die Mitangeklagten keine eindeutige Unterscheidung treffen, was deren Involvierung in die Tatbegehung betraf. Ferner war es ihm nicht möglich zu verstehen, wie die Geschworenen seine eigene Rolle im Verhältnis zu den anderen Angeklagten aufgefasst hatten, warum die Tat als geplanter Mord (assassinat) und nicht als Mord (meurtre) qualifiziert wurde, oder weshalb in seinem Fall auch hinsichtlich des versuchten Mordes an der Partnerin des Ministers darauf abgestellt wurde, diese sei geplant gewesen. Diese Unzulänglichkeiten waren umso problematischer, da der Fall aus rechtlicher und faktischer Sicht komplex war und die Verhandlung mehr als zwei Monate dauerte.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass präzise Fragen an die Geschworenen ein unabdingbares Erfordernis waren, um dem Bf. zu ermöglichen, den gegen ihn gefällten Schuldspruch zu verstehen. Die Fragen hätten zudem so weit wie möglich auf jeden einzelnen Angeklagten abgestimmt sein sollen.

Schließlich ist zu bemerken, dass das belgische System kein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile des Geschworenengerichts vorsieht. Ein Rechtsmittel an das Kassationsgericht betrifft lediglich Rechtsfragen und ermöglicht dem Angeklagten damit keine angemessene Klarstellung der Gründe für seine Verurteilung. Die Option, das Verfahren vor dem Geschworenengericht zu unterbrechen, wenn den Geschworenen ein substantieller Fehler unterlaufen ist, und danach neue Geschworene entscheiden zu lassen, kommt nur selten zur Anwendung.

Im Ergebnis verfügte der Bf. somit über keine ausreichenden Garantien, die es ihm ermöglicht hätten zu verstehen, warum er für schuldig befunden wurde. Im wurde kein faires Verfahren zuteil, weshalb eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen ist (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Jebens).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK

Der Bf. gibt an, keine Möglichkeit gehabt zu haben, den anonymen Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen.

Dieser Beschwerdepunkt ist eng mit den Tatsachen verbunden, die den GH zur Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK veranlasst haben. Angesichts der fehlenden Begründung des Urteils kann nicht festgestellt werden, ob die Verurteilung des Bf. auf die vom anonymen Zeugen gegebenen Informationen gestützt war. Es ist deshalb nicht nötig, die Beschwerde unter Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 4.000,– für immateriellen Schaden; € 8.173,22 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 13.1.2009 einstimmig eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK bezüglich der fehlenden Urteilsbegründung und von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK in Hinblick auf das Ausbleiben einer Anhörung des anonymen Zeugen festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

R./B v. 30.3.1992 (ZE der EKMR).

Planka/A v. 15.5.1996 (ZE der EKMR).

Saric/DK v. 2.2.1999 (ZE).

Papon/F v. 7.6.2001 (ZE), EuGRZ 2001, 382.

N. C./I v. 18.12.2002 (GK).

Bellerín Lagares/E v. 4.11.2003 (ZE).

Göktepe/B v. 2.6.2005.

Roche/GB v. 19.10.2005 (GK), NL 2005, 242.

Achour/F v. 29.3.2006 (GK), NL 2006, 81.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.11.2010, Bsw. 926/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 350) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_6/Taxquet.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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