11Os104/10v•OGH 11Os104/10v
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton F***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.Mai2010, GZ15Hv20/10x21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Anton F***** wurde mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB (A/1), des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (A/2) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z2 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in R*****
A/vom 15.März bis zum 14.September2009 seine Ehegattin Gabriele F*****
1. in zumindest fünf Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie schlug, teilweise an den Oberarmen festhielt, sie teilweise an den Haaren zog und sie gegen ihren Widerstand niederdrückte und festhielt, während er den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog,
B/von Dezember2008 bis 21.Oktober2009 mit seiner am 18.Dezember1992 geborenen Nichte Romana J*****, die in seinem Gastgewerbebetrieb eine Lehre absolvierte, sohin mit einer minderjährigen Person, die seiner Ausbildung unterstand, in zumindest vier Angriffen unter Ausnützung seiner Autoritätsstellung als Lehrherr ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihr über der Bekleidung auf den Brust- und den Scheidenbereich griff und diese Körperstellen intensiv betastete.
Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z5a und 9 lita, der Sache nach auch aus Z 5 des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund wendet der Angeklagte ein, „dass das Gericht beide Belastungszeugen hinsichtlich der einzelnen erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend befragt“ und „daher den Sachverhalt mangelhaft ermittelt“ habe.
Aus §281 Abs1 Z5a StPO können allerdings Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z4) gehindert war (RISJustiz RS0115823, RS0114036; vgl Ratz, WKStPO §281 Rz480).
Die Rechtsrüge (Z9 lita) leitet in Ansehung des Schuldspruchs wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB (A/1) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl 13Os151/03, JBl2004, 531 [Burgstaller] = SSt2003/98; Ratz, WKStPO §281 Rz588), weshalb es trotz der Neufassung des §201 Abs1 StGB durch ArtI Z14 des Strafrechtsänderungsgesetzes2004, BGBlI2004/15, mit 1.Mai2004, die im Unterschied zu früheren Fassung nicht mehr auf schwere gegen das Opfer gerichtete Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben abstellt, für die Tatbestandsverwirklichung dennoch weiterhin auf diese Merkmale ankommen soll.
Der Angeklagte verfehlt aber nicht nur (wie dargelegt) den im Gesetz gelegenen einen Bezugspunkt der Rechtsrüge, sondern mit der zudem unternommen Bestreitung von zu SchuldspruchA/1 festgestellten Tatsachen (betreffend die äußere wie die innere Tatseite) auch den im konstatierten Sachverhalt gelegenen anderen Bezugspunkt (RISJustiz RS0099810; vgl Ratz, WKStPO §281 Rz584).
Soweit er zum Schuldspruch wegen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z2 StGB (B) Feststellungen über die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses vermisst, geht er, abermals nicht an der Verfahrensordnung orientiert, über die dazu getroffenen Konstatierungen hinweg (US6).
Die nominell unter Z9 lita, der Sache nach aus Z5 des §281 Abs1 StPO (vgl §467 Abs2 zweiter Satz StPO; 13Os150/09y, EvBl2010/63, 420; Ratz, WKStPO §281 Rz478, 571) vorgetragene Begründungskritik in Bezug auf SchuldspruchB zeigt mit Hinweisen auf Aussagen der Zeugen Romana J*****, Brigitte W*****, Dr.Rosa Maria E*****, Birgit L*****, Milan H***** und Karin K***** weder Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) noch einen anderen Begründungsmangel auf.
Soweit Zeugen angaben, keine Berührungen der Romana J***** durch den Angeklagten wahrgenommen zu haben, waren diese Depositionen angesichts dessen nicht erheblich, dass die Tatrichter mit einwandfreier Begründung der Aussage der Genannten folgten, die Übergriffe seien nur dann erfolgt, wenn er mit ihr allein gewesen sei (US9).
Mangels Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern (RISJustiz RS0116877), bedurften auch die Angaben jener Zeugen, denen Romana J***** von den inkriminierten Taten erzählt hatte, ohne sich über die Intensität der Angriffe zu äußern, keiner näheren Erörterung.
In Betreff der Zeugin Karin K***** (ON20 S19f) geht das Beschwerdevorbringen nicht vom tatsächlichen Inhalt der Aussage aus.
Was die Zahl der Angriffe anbelangt, stützten sich die Tatrichter deutlich genug auf die Aussage der Zeugin Romana J*****, wonach sie vom Angeklagten zwei Mal an der Brust und zwei oder drei Mal im Scheidenbereich angegriffen wurde (ON9 S5; US10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.
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