13Os120/10m•OGH 13Os120/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ralf K***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juli2010, GZ32Hv53/10m22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ralf K***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB (A/I), mehrerer (richtig:) Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB (A/II) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z2 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er vom Sommer2006 bis zum Jahresanfang2008 mit der am 1.Februar1994 geborenen Katharina B***** und solcherart
(A) mit einer unmündigen Person bzw an ihr
I) dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zweimal einen Finger in ihren After einführte, und
II) außer dem Fall des §206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er wiederholt ihre nackten Brüste betastete und sie zumindest einmal im Genitalbereich massierte, sowie
(B) durch die zu A beschriebenen Taten mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Die dagegen aus Z4 und 5 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z4) wurden durch die Abweisung (ON21 S17, 19) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Michael E***** (ON21 S13) und der Christiane K***** (ON21 S15) Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Der Beweisantrag zielte in erster Linie darauf, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Katharina B***** und Elisabeth B***** zu erschüttern und war solcherart grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft vonwie hierschulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RISJustiz RS0028345; Ratz, WKStPO §281 Rz340, 350).
Berechtigt ist ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also etwa dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RISJustiz RS0120109, zuletzt 13Os97/09b).
Diesen Erfordernissen wird der gegenständliche Beweisantrag mit dem Vorbringen, Dr.Michael E***** könne bestätigen, dass die Aussagen Elisabeth Bs über die Aufteilung der Haushaltsführung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht zutreffen, nicht gerecht. Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erkennen lässt, warum Dr.E aufgrund von Wahrnehmungen „bei Besuchen“ (ON21 S15) in der Lage sein soll, die generelle Verteilung der Haushaltsagenden zu beurteilen.
Zu den weiteren Antragsthemen, nämlich zusammengefasst dargestellt zur Betreuung der Katharina B***** durch Dr.E*****, zu deren persönlicher Entwicklung sowie zur im Antrag behaupteten, vom Genannten nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON18) aber gerade nicht bestätigten (ON18 S51) Lügenhaftigkeit wurde Dr.Michael E***** im Rahmen der Hauptverhandlung ohnedies ausführlich als Zeuge befragt (ON18S49 bis 53). Insoweit hätte der Antrag daher darlegen müssen, weshalb er von seinen bisherigen Depositionen im Sinn des Antragsbegehrens hätte abweichen sollen (13Os68/08m).
Welche Aussage der Elisabeth B***** zu „Körperübungen“ durch die verlangte Beweisaufnahme in Frage gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Das Begehren um Vernehmung der Christiane K***** zum Beweis dafür, „dass Katharina notorisch gelogen hat“, lässt nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und zielt solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WKStPO §281 Rz330). Die substratlose Behauptung, die Genannte habe „eigene Wahrnehmungen“, vermag hieran nichts zu ändern.
Soweit diese Zeugin schließlich zum Nachweis dafür geführt wird, dass „sich ab 2008 das Verhältnis zwischen Katharina und dem Angeklagten ganz massiv verschlechtert hat“, bezieht sich der Antrag nicht auf schuldoder subsumtionsrelevante Umstände.
Der Einwand der Mängelrüge (Z5), die Aussagen der Zeuginnen Katharina B***** und Elisabeth B***** zu einem Vorfall, bei dem Letztere den Beschwerdeführer zur Rede gestellt habe, weil dieser mit erigiertem Glied neben Ersterer im Bett gelegen sei, würden einander erörterungsbedürftig widersprechen (Z5 zweiterFall), entfernt sich von der Aktenlage. Danach gab Elisabeth B***** nämlich an, sie habe den Beschwerdeführer gefragt, „was das soll“, sei daraufhin mit ihm in ein anderes Zimmer gegangen und habe ihn dort zur Rede gestellt (ON18 S59). Hiemit steht aber die Aussage der Katharina B*****, ihre Mutter (Elisabeth B*****) habe den Beschwerdeführer gefragt, „was das soll“ und sie habe von den darauffolgenden Vorkommnissen „nichts mitbekommen“ (ON18 S77 iVm ON6 S19), im Einklang.
Das übrige Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich darin, aus einzelnen Aussagedetails anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten und wendet sich somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt sohin dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.
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