1Präs.2690-5840/10z•OGH 1Präs.2690-5840/10z
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über den Ablehnungsantrag des Mag.H***** den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Mag. H***** lehnt die „Richter aus Salzburg“ sowie auch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit ab. Seine Ausführungen sind wie auch schon in vorangegangenen Ablehnungsanträgen wirr; sie enthalten Anschuldigungen gegen den Präsidenten des Landesgerichts Linz und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet; er war zurückzuweisen.
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