OGH 11Os139/10s

11Os139/10sTribunal Superior13 de dez. de 2010

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Strafrecht

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OGH 11Os139/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tamim M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 6.September2010, GZ606Hv3/10d64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamim M***** des Verbrechens des Mordes nach §§15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13.Jänner2010 in Wien versucht, Angel Simon Y***** zu töten, „indem er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20cm gegen ihren Oberkörper einstach, wodurch sie im Brustbeinbereich unterhalb der Drosselgrube eine etwa 34cm lange, klaffende Stichwunde sowie im mittleren Oberbauch in Höhe des Leberunterrandes zwei nebeneinander liegende, etwa 2cm große, klaffende Stichwunden erlitt“.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht und die nach mangelnder Zurechnungsfähigkeit gestellte Zusatzfrage verneint; weiters gestellte Eventual und Zusatzfragen blieben demgemäß unbeantwortet.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z4 und 6 des §345 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Z4) macht der Angeklagte eine Verletzung des §159 Abs 3 iVm §156 Abs1 Z1 StPO geltend. In der Hauptverhandlung vom 6.September2010 sei nämlich die Zeugin Nour Weesam A***** I*****, die leibliche Tochter der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Angeklagten, nicht über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden (ON63 S53). Eine solche Belehrung war jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht notwendig, weil die Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und Angel Simon Y***** im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Befragung der Zeugin vor Gericht bereits aufgelöst war. Dies hat Angel Simon Y*****, von der Vorsitzenden hiezu befragt, in der Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt (ON63 S43). Nach der eindeutigen Anordnung des §156 Abs1 Z1 StPO sind aber nur Angehörige aus einer früheren Ehe, nicht aber aus einer früheren Lebensgemeinschaft von der Pflicht zur Aussage befreit (Kirchbacher, WKStPO §156 Rz12).

Die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft bedarf im Übrigen keiner Förmlichkeit, es genügt der dahingehende Willensentschluss eines der beiden Partner (Jerabek in WK² §72 Rz18). Dass in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsbasis, auf der der Schwurgerichtshof der Zeugin keine Aussagebefreiung zuerkannte, mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerde nicht (Ratz, WKStPO §281 Rz40ff).

Die Fragenrüge (Z6) moniert die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§76 StGB). Die dafür ins Treffen gebrachten Aussagen des Tatopfers und ihrer Tochter, wonach der Angeklagte eifersüchtig, traurig und aufgeregt war (ON63 S31, 57), geben allerdings keinen Hinweis auf eine vom Tatbestand des §76 StGB vorausgesetzte allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung. Solcherart verfehlt die Argumentation aber die erforderliche Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§344, 285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§§344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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