1Ob203/10z•OGH 1Ob203/10z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christian F*****, Frankreich, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Verfahrenshilfe über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29.September2010, GZ8R12/10m30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23.Juli2010, GZ11Nc6/10g24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach §528 Abs2 Z2 und Z4 ZPO absolut unzulässig.
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