OGH 7Ob162/10i

7Ob162/10iTribunal Superior15 de dez. de 2010

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OGH 7Ob162/10i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde A*****, vertreten durch Dr.Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, 3109St.Pölten, Landhausplatz1, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.864.751,95EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31.Mai2010, GZ11R4/10d-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Im Revisionverfahren ist strittig, ob die Klägerin gegenüber dem beklagten Bundesland Anspruch auf Auszahlung des der Höhe nach außer Streit stehenden Betrags von 1.571.154EUR an (vom beklagten Bundesland zu verteilenden) Zuschüssen eines Fonds für bestimmte Spitalsbaukosten hat. Einigkeit bestand zwischen den Parteien in erster Instanz, dass dieser Klagsanspruch nicht zu Recht besteht, wenn konkret zwischen den Streitteilen vereinbarte Zahlungen der beklagten Partei an die Klägerin („... für Investitionen in überregionale Versorgungseinrichtungen ... 15mal ... €250.000,-- ... und 1mal €125.000,-- ...“) auf die von der Klägerin zu tragenden Investitionen, das heißt auf die dafür zu leistenden Leasingraten anzurechnen sind.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass mit dieser Vereinbarung zwischen den Parteien „ein Zuschuss der Beklagten zu den Investitionen der Klägerin, also zu den von ihr getragenen und finanzierten Baukosten für den bereits abgeschlossenen Bauteil3 intendiert“ war.

Die Ansicht der Vorinstanzen, die vereinbarten Zahlungen der beklagten Partei würden in Wahrheit die Übernahme von Baukosten und daher im Sinn des feststehenden Verlangens der Klägerin, die beklagte Partei habe sich an den Leasingraten zu beteiligen einen Zuschuss zu den Leasingraten darstellen, bildet daher ein jedenfalls vertretbares Auslegungsergebnis, das keiner Korrektur bedarf. Der Umstand, dass sich die festgestellte Absicht der Vertragsparteien aus dem Wortlaut der Vereinbarung nicht (eindeutig) ergibt, schadet nicht, weil der übereinstimmend erklärte Parteiwille selbst einem abweichenden Wortlaut vorgeht (RIS-Justiz RS0013957 [T2]). Der Verweis der Klägerin auf den Wortlaut des Vertragstextes geht daher ins Leere.

Das nunmehrige Argument der Klägerin, aus dem Umstand, dass die vereinbarten Zahlungen der beklagten Partei Baukosten seien, folge nicht, dass dies zur Reduzierung der Zuschüsse des Fonds an die Klägerin führe; dem habe die Absicht der Parteien nicht entsprochen; die Klägerin habe davon mangels Thematisierung nicht ausgehen müssen, steht im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin in erster Instanz, das diese Rechtsfolge außer Streit stellte.

Schließlich darf eine redliche Vertragspartei an der Stelle der Klägerin wohl nicht davon ausgehen, die Verringerung der von ihr zu tragenden Baukosten durch teilweise Übernahme durch die beklagte Partei lasse den Umfang ihres Anspruchs auf Zuschüsse zu diesen (nunmehr verringerten) Baukosten unberührt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Abs3 ZPO).

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