8ObA64/10k•OGH 8ObA64/10k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras und die Hofrätin Dr.Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** X*****, vertreten durch Dr.Viktor IgaliIgalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.K***** S*****, 2.I***** G*****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§35 EO, Streitwert 27.834,23EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7.Juni2010, GZ 7Ra61/10g16, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Beklagten führen gegen die Klägerin zur AZ12E3307/09y des Bezirksgerichts Hernals aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Fahrnisexekution. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die in Exekution gezogenen Ansprüche der Beklagten durch rechtzeitige Bezahlung der vereinbarten Raten erloschen seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26.11.2010 über das Vermögen der Klägerin zu AZ5S172/10v das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Klemens Dallinger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Gemäß §7 Abs1 IO iVm §181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenz (Schuldenregulierungs) verfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd §6 Abs3 IO, unterbrochen (RISJustiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8Ob52/09v; 9ObA150/09p).
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RISJustiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RISJustiz RS0036752).
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