12Os166/10v•OGH 12Os166/10v
12Os166/10vTribunal Superior21 de dez. de 2010
22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15.September2010, AZ8Bs314/10y, 8Bs323/10x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 15.September2010, AZ8Bs314/10y, 8Bs323/10x (ON1010), gab das Oberlandesgericht Linz Beschwerden des Mag. Herwig B***** gegen die am 9. und 11.August2010 beschlossene Fortsetzung (ON858 und 862a) der über ihn am 5.November2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita, litb und litc StPO fort.
Dabei bejahte das Oberlandesgericht Linz neuerlich den im Vorbeschluss des Beschwerdegerichts vom 24.März2010, AZ8Bs105/10p (vgl auch 12Os57/10i), beschriebenen dringenden Verdacht, der Angeklagte, der zwischenzeitig am 20.September2010 (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß §21 Abs2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, habe unter anderem Angehörige der Justiz
dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen oder der Verletzung von Amts oder Standespflichten falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese falsch seien,
durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der beruflichen Existenz, zu Amtshandlungen genötigt oder zu nötigen versucht,
teils mit dem Tod oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
widerrechtlich über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt und
eine Person zu einer Handlung genötigt (BS2).
Des Weiteren erachtete das Oberlandesgericht Linz Mag. B***** dringend verdächtig, Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiter Fall StGB und Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §269 Abs1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§15, 83 Abs1, 84 Abs2 Z4 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB durch die in der Beschwerdeentscheidung im Einzelnen beschriebenen Handlungen zum Nachteil der dort genannten Justizwachebeamten begangen zu haben (BS2 bis 5).
Gegen diese Entscheidung richten sich die von Mag. B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfassten Grundrechtsbeschwerden vom 10. und 11.Oktober2010, die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.Oktober2010 gemeinsam fristgerecht eingebracht wurden.
Wiederum werden die Rügen den zu 12Os8/10h eingehend dargelegten Formvorschriften nicht gerecht, indem sie sich, soweit ein Bezug zur vorliegenden Strafsache überhaupt erkennbar ist, im Wesentlichen darin erschöpfen, der Beschwerdeentscheidung-ohne Bezugnahme auf deren Erwägungen-eigenständige Überlegungen entgegenzusetzen und die Verfahrensführung des Einzelrichters und der Staatsanwaltschaft sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten in Kritik zu ziehen, ohne konkretes Vorbringen gegen den vom Rechtsmittelgericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entziehen sie sich jedoch neuerlich inhaltlicher Erwiderung.
Die Beschwerden sind daher einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.
Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf den Ausschluss von Senatspräsident Dr.Holzweber wird der Angeklagte auf die zuletzt zu AZ12Ns33/10i ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen.
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