OGH 1Nc81/10t

1Nc81/10tTribunal Superior12 de jan. de 2011

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Nc81/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Mag.Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ6Cg97/10a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.H*****, Rechtsanwalt, , wider die beklagten Parteien 1.Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1, Singerstraße1719, 2.Dr.M (*****), Journalistin, , und 3.V Gesellschaft mbH, *****, wegen zu 1.14.185,16EURsA und 1.bis 3.1.590.815,63EURsA sowie Feststellung, über den Delegierungsantrag der zweit und drittbeklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 14.Oktober2010, GZ1Nc55/10v4, bestimmte der Oberste Gerichtshof gemäß §9 Abs4 AHG das Landesgericht Leoben als zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zuständig, weil der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Zugleich mit ihrer Klagebeantwortung beantragten die Zweit und der Drittbeklagte die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Linz gemäß §31 JN. Sowohl die Parteien als auch die Parteienvertreter und die beantragten Zeugen seien in Wien wohnhaft oder tätig, wobei Linz sowohl mit dem PKW als auch mit dem Zug weitaus schneller und kostengünstiger zu erreichen sei.

Der Kläger und die Erstbeklagte sprachen sich in ihren Stellungnahmen gegen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz aus. Auch das Landesgericht Leoben erachtet in seinem Vorlagebericht die beantragte Delegierung als nicht zweckmäßig.

Über Antrag einer oder beider Parteien kann nach §31 Abs1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen soll (Ballon in Fasching2 I §31 JN Rz6 mwN). Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RISJustiz RS0046324; RS0046589). Die Frage der Zweckmäßigkeit ist dabei nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beantworten (RISJustiz RS0046333).

Die von der Zweit und dem Drittbeklagten für die von ihnen beantragte Delegation ins Treffen geführte Fahrtzeitverkürzung (um 30Minuten) lässt eine Verfahrensführung vor dem Landesgericht Linz keinesfalls eindeutig zweckmäßiger erscheinen, sodass angesichts der ablehnenden Stellungnahme des Klägers sowie der Erstbeklagten eine Delegation nach §31 Abs1 JN nicht in Betracht kommt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.