OGH 12Ns4/11a

12Ns4/11aTribunal Superior18 de jan. de 2011

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OGH 12Ns4/11a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Mag.Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen DDr.Reinhard P***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §111 Abs1 StGB, AZ29U494/08w des Bezirksgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.MichelKwapinski.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ110S165/10i über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23.April2010, AZ43Bl47/10i (ON30 in den Akten 29U494/08w des Bezirksgerichts Salzburg), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist Mitglied des zuständigen 11.Senats. Er wirkte allerdings in dieser Strafsache durch eine inhaltliche Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage an die Generalprokuratur als Oberstaatsanwalt mit.

Nach §43 Abs1 Z1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Staatsanwalt von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§45 Abs2 StPO).

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