OGH 9ObA55/10v

9ObA55/10vTribunal Superior21 de jan. de 2011

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Regest

11 Arbeitsrechtssachen,

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OGH 9ObA55/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter KRMag.Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr.A*****, vertreten durch Dr.Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 3.Mai2010, GZ7Ra13/10y42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Kläger macht als Revisionsgrund erhebliche Mängel des Berufungsverfahrens geltend, wobei er die Nichterledigung gerügter Aktenwidrigkeiten und die Scheinerledigung der Tatsachen- und Beweisrüge behauptet.

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass eine Aktenwidrigkeit auch dann gegeben sein kann, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (RISJustiz RS0043289); eine Aktenwidrigkeit ist aber nur dann relevant, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz17). Diese Bedeutung ist hier nicht erkennbar, zumal es, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (S25 in ON42), nicht darauf ankommt, ob der Kläger nur ein befristetes Dienstverhältnis mit einer Leihkraft wünschte; wesentlich war vielmehr sein Nachfolgeverhalten als Geschäftsführer, indem er die beschäftigungslose Honorierung dieser Angestellten duldete und diesen Umstand nicht der Muttergesellschaft meldete.

Im Übrigen versucht der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, schon vom Berufungsgericht als solche erkannte und auch erledigte Beweisrügen (insbesondere in Hinblick auf die Beweiskraft einer Urkunde) in unzulässiger Weise an das Revisionsgericht heranzutragen.

Zur angeblichen Scheinbegründung bei Erledigung der Tatsachen und Beweisrüge:

Auch dieser behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Tatsachen und Beweisrüge auseinandergesetzt und verwarf diese mit nachvollziehbaren Erwägungen (Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz11).

Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO aufzuzeigen.

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