14Os174/10k•OGH 14Os174/10k
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Dr.Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jamal M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.November2010, GZ7Bs484/10z3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Jamal M***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 29.Juni2010, GZ27Hv204/09z68, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 erster und zweiter Fall und Abs2 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Einer dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem eingangs bezeichneten Urteil keine Folge gegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
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