14Os178/10y•OGH 14Os178/10y
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Dr.Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und Abs2 StGB, AZ26St205/10k der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9.November2010, AZ7Bs537/10v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde des Rudolf M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.Oktober2010, GZ31HR393/10d-10, mit welchem der Einzelrichter dieses Gerichts über Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des am 27.September2010 in der Wohnung des Beschuldigten von Beamten der Sicherheitsdirektion Tirol sichergestellten PCTower Compaq Presario angeordnet hatte (§115 Abs1 Z1 StPO), nicht Folge.
Da die Rechtsordnung einen weiteren Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts nicht vorsieht (§89 Abs6 StPO), war die dagegen erhobene, erneut als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Rudolf M***** (ON17 der HR-Akten) als unzulässig zurückzuweisen.
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