OGH 10Ob4/11b

10Ob4/11bTribunal Superior1 de fev. de 2011

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OGH 10Ob4/11b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger, Dr.Hoch, Dr.Schramm sowie die Hofrätin Dr.Fichtenau als weiter Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag.Thomas Hansa, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr.P*****, vertreten durch Hajek BossWagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen 4.129,74EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 29.Oktober2010, GZ13R169/10f27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 25.7.2005, zu AZ26S72/05y das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 22.2.2007 wurde das Konkursverfahren aufgehoben und der Beklagte seines Amts enthoben.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten in seiner Eigenschaft als ehemaligen Masseverwalter zur Zahlung von 4.129,74EUR zu verurteilen. Sie bringt zusammengefasst vor, der Beklagte habe diesen Betrag als Masseverwalter zu Unrecht einbehalten und an die Gläubiger verteilt. Es handle sich um 3.773,74EUR an Kinderbetreuungsgeld und 356EUR an Reise- und Zeugengebühren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab in seiner Entscheidung vom 29.10.2010 der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

Mit Art15 Z19 des BudgetbegleitG2009 (BGBlI2009/52) wurde die Wertgrenze des §502 Abs2 ZPO von 4.000EUR auf 5.000EUR angehoben. Demnach ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 5.000EUR nicht übersteigt. Die neue Wertgrenze ist auf Revisionen gegen Entscheidungen zweiter Instanz anzuwenden, deren Datum nach dem 30.6.2009 liegt (Art16 Abs4 BudgetbegleitG2009die dort zu findende Bezeichnung „Art16 Z19“ ist ein offenkundiges Redaktionsversehen5Ob168/09f; 6Ob152/09k). Da die Entscheidung des Berufungsgerichts am 29.10.2010 erging, ist bereits die geänderte Rechtslage maßgeblich.

Ein Ausnahmefall nach §502 Abs5 Z4 ZPO, nach dem für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Wertgrenze von 5.000EUR nicht gilt, ist nicht gegeben. Zwar zählen zu den Sozialrechtssachen auch Streitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld (§65 Abs1 Z8 ASGG) sowie solche über Rückersatzpflichten hinsichtlich Leistungen nach dem KBGG (§65 Abs1 Z2 ASGG). Darunter sind aber Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers zu verstehen, mit denen ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder teilweise aberkannt oder eine Rückersatzpflicht ausgesprochen wurde (Neumayr in ZellKomm §65 ASGG Rz25, 13). Zu dieser Art von Verfahren zählt die vorliegende, gegen den Masseverwalter gerichtete Klage nicht.

Die Revision ist demnach als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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