OGH 10ObS134/10v

10ObS134/10vTribunal Superior1 de fev. de 2011

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Sozialrecht

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OGH 10ObS134/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch (Senat nach §11a Abs3 Z1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr.Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsinstitut der Linz AG, Wiener Straße151, 4020Linz, vertreten durch Dr.Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Höhe der Zuschusspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19.Juli2010, GZ12Rs75/10a11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 1.Dezember2010 unterbrochen.

2. Der am 21.Dezember2010 gefasste Beschluss auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wird aufgehoben.

3. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im §76 Abs2 ASGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab 1.1.2009 bis 31.3.2009 die Zuschusspension in ungekürzter Höhe weiter zu gewähren; das Mehrbegehren auf ungekürzte Pensionsgewährung ab dem 1.4.2009 wies es - unbekämpft und daher rechtskräftig - ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei mit Urteil vom 19.7.2010 nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, welcher dem Kläger mit Beschluss vom 21.12.2010, 10ObS134/10v, die Revisionsbeantwortung freistellte.

Am 18.1.2011 gab der Klagevertreter bekannt, dass der Kläger [bereits] am 1.12.2010 verstorben sei.

Da die vorliegende Rechtsstreitigkeit den Umfang des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zum Gegenstand hat, nämlich der Zuschusspension des Klägers ab 1.1.2009, handelt es sich um eine Sozialrechtssache nach §65 Abs1 Z1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß §76 Abs1 ASGG - im Gegensatz zu §155 Abs1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (10ObS36/94 = SSV-NF8/78 mwN; RIS-Justiz RS0116063).

Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig. Daher ist auch der Freistellungsbeschluss vom 21.12.2010, 10ObS134/10v aufzuheben.

Die Prozessnachfolge richtet sich nach §76 Abs2 ASGG (vgl dazu 10ObS195/93 = SSV-NF7/105; 10ObS146/04z ua). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach §2 Abs1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§164ff ZPO hingewiesen (10ObS82/05i = SSV-NF 19/65).

Es war daher spruchgemäß festzuhalten, dass das Verfahren durch den Tod des Klägers am 1.12.2010 unterbrochen ist, der danach gefasste Beschluss aufgehoben wird, und dass die im §76 Abs2 ASGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt sind (Punkt1 bis3).

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