4Ob18/11t•OGH 4Ob18/11t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, , vertreten durch Dr.Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R F*****, vertreten durch Mag.Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17.November2010, GZ3R88/10y9, womit der Beschluss des Landes als Handelsgericht Korneuburg vom 19.August2010, GZ4Cg122/10x4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach §528 Abs1 ZPO nicht zulässig sei. Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Vertreter des Beklagten am 7.Dezember2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
Der vom Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, den er am 23.Dezember 2010 im elektronischen Rechtsverkehr einbrachte, ist verspätet.
Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren 14Tage (§402 Abs3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (4Ob148/09g mwN; RISJustiz RS0119289 [T2, T3]).
Der verspätete Revisionsrekurs des Beklagten war zurückzuweisen.
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