8Nc46/10x•OGH 8Nc46/10x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** GesellschaftmbH., , vertreten durch Dr.jur.F B*****, aus Anlass der Anträge 1.der Gemeinschuldnerin und 2.der B***** AG, , vertreten durch Dr.jur.F B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß §119 Abs5 KO wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Gemeinschuldnerin sowie die Zweitantragstellerin als ihre Alleingesellschafterin und Konkursgläubigerin beantragten mit Schriftsatz vom 9.12.2010 (ON295) gemäß §119 Abs5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse sowie deren Überlassung an die Gemeinschuldnerin zur Durchsetzung. Amtshaftungsansprüche würden aus den nach Behauptung der Antragsteller fehlerhaften Entscheidungen des Konkursgerichts vom 15.7.2010 (ON225) und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24.11.2010 (ON293) über die Enthebung des Masseverwalters resultieren.
Das Konkursgericht legte diese Anträge dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidungen 8Nc11/10z und 8Nc25/10h vor.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8Nc11/10z und 8Nc25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert §9 Abs4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1Nc42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I §30 JN Rz1 und 6). Aus Anlass des von den Antragstellern vorgebrachten Sachverhalts war daher von Amts wegen das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß §119 Abs5 KO zuständiges Gericht zu bestimmen, wozu auf die Begründung in den genannten Vorentscheidungen verwiesen werden kann.
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