14Os13/11k•OGH 14Os13/11k
14Os13/11kTribunal Superior16 de fev. de 2011
22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ063Hv117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 5.Jänner2011 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der in diesem Verfahren seit dem 5.April2010 in Untersuchungshaft befindliche (ON20) Angeklagte Tomislav A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Dezember2010 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, die Staatsanwaltschaft erhob dagegen Berufung. Über diese Rechtsmittel wurde bislang nicht entschieden.
Mit seiner selbst verfassten, nicht von einem Verteidiger unterfertigten „Grundrechtsbeschwerde“ vom 5.Jänner2011, die am 2.Februar2011 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht und mit (am 4.Februar2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem) Schreiben vom 18.Jänner2011 „erweitert“ wurde, erachtet sich der Angeklagte (unter anderem) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art5 MRK im Wesentlichen mit der Begründung verletzt, dass sein Antrag auf Akteneinsicht und Herstellung von Aktenkopien in der Justizanstalt mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 13.Jänner2011 unter Hinweis auf §52 Abs1 letzter Halbsatz, §57 Abs2 StPO abgewiesen und zudem eine Ausfertigung des oben angesprochenen Urteils trotz rechtzeitig dagegen angemeldeter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an ihn persönlich, sondern nach dem Inhalt des genannten Beschlusses nur an seinen Verteidiger zugestellt wurde, wobei „hieseits … selbst das bezweifelt“ werde.
Diese Beschwerde war (ohne Mängelbehebung hinsichtlich der fehlenden Verteidigerunterschrift [§3 Abs2 GRBG]) sofort als unzulässig zurückzuweisen, weil sie sich nicht gegen eine genau zu bezeichnende (§3 Abs1 GRBG)mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Ausschöpfung des Instanzenzugs (§1 Abs1 GRBG) richtet.
Soweit sie sich wenngleich weitgehend ohne diesbezügliche inhaltliche Argumentation neben dem Grundrecht des Art5 MRK auch auf jene der Art6, 7, 13, 14, 17 und 18 MRK stützt, sei der Vollständigkeit halber festgehalten:
Verfahren, innerhalb derer Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses wie etwa die Verhängung oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft überprüft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art6 MRK, weil sich dieser nur auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, also über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten bezieht (Grabenwarter EMRK³ §24 Rz26).
Inwieweit die Garantien der Art7 (der im Übrigen in sachlicher Hinsicht ebenso auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt ist [Grabenwarter EMRK³ §24 Rz129]), 13, 14, 17 oder 18 MRK gegenständlich tangiert sein sollen, bleibt im Dunkeln.
Gegen die angeblich verzögerte Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger steht im Übrigen ein Fristsetzungsantrag nach §91 GOG offen; Anfechtung des Urteils hat im Rahmen der ohnehin bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu erfolgen.
Soweit sich die Beschwerde ausdrücklich gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 13.Jänner2011 richtet, wird darüber das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§33 Abs1 Z1 StPO; vgl dazu Tipold, WKStPO §85 Rz5ff).
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