OGH 15Os174/10t

15Os174/10tTribunal Superior16 de fev. de 2011

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Strafrecht

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OGH 15Os174/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rodolfo G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20.September2010, GZ27Hv74/10z58, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss nach §494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Rodolfo G***** (zu I./1./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG und §15 StGB als Beteiligter nach §12 zweiter Fall StGB, (zu I./2./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG sowie (zu II./) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz

I./„und andernorts, teils mit nachgenannten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) mehrfach übersteigenden Menge, teils (1./) als Bestimmungstäter (§12 zweiter Fall StGB) aus der Dominikanischen Republik aus und via Spanien nach Österreich eingeführt bzw aus und einzuführen versucht sowie anderen überlassen, wobei er die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar

1. /aus und eingeführt, indem er

a./Mitte August2008 Eliana Altagracia R***** beauftragte, eine von ihm bereits bestellte und bezahlte insgesamt unbekannte Menge, jedoch zumindest 1.000Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40% (400Gramm Cocain Reinsubstanz) in der Dominikanischen Republik von David Antonio S***** zu übernehmen und nach Österreich zu transportieren, wobei es beim Versuch blieb;

b./Mitte November2008 die zu AZ 24Hv30/10g des Landesgerichts Linz abgesondert verurteilte Eliana Altagracia R***** mit dem Schmuggel von zumindest 1.000Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40% (400Gramm Cocain Reinsubstanz) aus der Dominikanischen Republik via Madrid nach Österreich beauftragte, wobei R***** am 8.Februar2008 in Wien Schwechat mit der Schmuggelware nach Österreich einreiste und das Kokain am 11.Februar2009 Rodolfo G***** und dessen Bruder Nelson Aquilino G***** übergab;

2. /anderen überlassen, indem er die zu oben I./1./b./ beschriebenen, durch Schmuggel nach Österreich gelangten Kokainmengen, dh zumindest 1.000Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40% (400Gramm Cocain Reinsubstanz) sowie zwischen Jänner2008 und 21.September2008 in regelmäßigen wöchentlichen Teilankäufen (38Wochen) zu je 60Gramm Kokain zum Grammpreis zwischen 80Euro und 90Euro bei Jacinto de Jesus F***** alias Ivan Alexis C***** („N*****“) erworbene 2.280Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40% (912Gramm Cocain Reinsubstanz) großteils unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ, ua um den 1.Jänner2010 im Lokal „C*****“ an zwei Unbekannte eine nicht näher bekannte Menge Kokain;

II./am 7.Juni2010 vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verfahren gegen Nelson Aquilino G***** zu AZ 61Hv48/10a des Landesgerichts Linz angab, er bleibe bei seinen polizeilichen Angaben, es stimme nicht, dass Eliana (R*****) Suchtgift aus der Dominikanischen Republik transportieren sollte, Grund für das Treffen im Februar2009 in Steyr sei gewesen, dass Eliana ihm zwei Bilder und seinem Bruder Papiere für Immobilien mitgebracht habe“.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z5, 5a und 10 des §281 Abs1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (Z5 vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RISJustiz RS0108609).

In diesem Sinn blieben die Feststellungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (und nicht wovon die Beschwerde offenbar ausgeht einer kriminellen Organisation) nicht unbegründet (Z5 vierter Fall), sondern wurden auf verschiedene Zeugenaussagen aus der „Dominikaner-Szene“, insbesondere auf jene von Y***** und Rogelio H*****, gegründet (US10f; ON2 S205, 295). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen hiezu bestreitet die Beschwerde diese Annahmen bloß, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Nichts anderes gilt für die erstgerichtlichen Annahmen zur Menge des aus- und eingeführten Suchtgifts sowie zu dessen Reinheitsgehalt (US5f). Die Konstatierungen zur transportierten Suchtgiftmenge stützen die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage der Zeugin Eliana R***** (US11). Den Reinheitsgehalt des eingeführten und überlassenen Suchtgifts leiteten sie im Unterschied zu dem der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ14Os146/10t, zugrunde liegenden Ersturteil aus einem Vergleich mit anderen sichergestellten Kokainmengen vergleichbarer Provenienz ab, wobei sie auf Basis einer (nicht überraschenden vgl die in der Hauptverhandlung vorgetragenen Anklageschrift ON38 [RISJustiz RS0119094 T1] und überdies schon die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts ON27) Gerichtsnotorietät zugunsten des Angeklagten von einem „im unterstmöglichen gesicherten Bereich“ liegenden Wert ausgingen (US13).

Auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite schlossen die Tatrichter zulässigerweise (RISJustiz RS0116882; Ratz, WKStPO §281 Rz452) aus der Erfüllung des objektiven Tatbestands (US13). Dies gilt auch für den festgestellten Vorsatz, die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu begehen, der somit der Beschwerde zuwider nicht unbegründet geblieben ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels, es fehlten „jegliche Hinweise auf ein übergeordnetes Organ“ und „die Verbindungen zwischen den verschiedenen Vertriebsstufen“, geht offenbar wiederum fälschlicherweise von einer Verurteilung wegen Begehung der Taten im Rahmen einer kriminellen Organisation (§278a StGB) aus.

In Bezug auf FaktumI./2./ (Ankauf von Suchtgift bei „N*****“ und dessen Weiterverkauf) vermisst die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin Isaura Ho***** (Z5 zweiter Fall). Diese haben die Tatrichter jedoch nicht übergangen, vielmehr wurden die Depositionen der Zeugin vor der Polizei deren anders lautenden Angaben in der Hauptverhandlung gegenübergestellt und dabei ersteren Glauben geschenkt (US12). Mit der eigenständigen Bewertung dieser Aussage kritisiert der Beschwerdeführer neuerlich lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Weshalb es zur Beweiswürdigung einer näheren Beschreibung zweier Abnehmer („D*****“ und „Di*****“) und „konkreter Ausführungen zur DominikanerSzene“ bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben. Ebenso war „der Schluss auf den Verkauf von Drogen nur auf Basis von Zeugen vom 'Hörensagen'“ bei Unerreichbarkeit unmittelbarer Beweismittel nicht unzulässig.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissenwie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumtwird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).

Mit dem Vorwurf, das Erstgericht sei nicht völlig unvoreingenommen gewesen, der Behauptung, die Zeugin R***** habe sich nicht an alle Details erinnern können (vgl aber ON48 S28: „Ich kann nur sagen, dass ich ein Päckchen mit einem Kilogramm übergeben habe.“), dem Hinweis, dass kein Suchtgift sichergestellt worden sei und einer eigenständigen Interpretation der Angaben der Zeugin Ho***** vermag es die Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) schließlich ist nicht Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z5a (RISJustiz RS0102162).

Die Subsumtionsrüge (Z10) bestreitet auf Basis selektiv hervorgehobener Zeugenaussagen das Vorliegen einer Bestimmungshandlung. Sie übergeht dabei aber die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte seine Ex-Freundin Eliana R***** beauftragte, Mitte August2008 für ihn Kokain nach Österreich zu schmuggeln (US5), und verfehlt so den Bezugspunkt der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Dass der Erwerb und die Übergabe der Tickets für den Flug „noch keine Bestimmungshandlung oder Vorbereitungshandlung gewesen“ sei, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls bloß behauptet, nicht aber aus dem Gesetz abgeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO).

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