11Os166/10m•OGH 11Os166/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boro D***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1, Z2, 130 zweiter, dritter und vierterFall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Boro D***** und Robert E***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.Juni2010, GZ9Hv19/10f168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten D***** und E***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch einen unbekämpft rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten Michael K***** sowie unangefochten gebliebene Freisprüche des Zweitangeklagten K***** und des Drittangeklagten E***** von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält wurden Boro D***** und Robert E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1, Z2, 130 zweiter, dritter und vierter Deliktsfall, 15 StGB (A), D***** überdies des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Abs4 StGB (B) und E***** zusätzlich des Vergehens nach §50 Abs1 Z2 WaffG (C) schuldig erkannt.
Danach haben
A)Boro D*****, Michael K***** und Robert E***** sowie zumindest ein weiterer, derzeit unbekannter Täter in nachstehenden Konstellationen, teils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung folgende fremde bewegliche Sachen in einem 50.000Euro übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
I.Boro D***** im gemeinsamen Zusammenwirken mit (zumindest) einem weiteren derzeit unbekannten Täter
1. zwischen dem 23. und 26.Dezember2008 in F*****, Gertrude und Alfred P***** Schmuck, Goldmünzen und Bargeld im Gesamtwert von rund 8.450Euro, indem sie die Terrassentür aufzwängten und einen im Keller befindlichen Wandtresor aufschnitten;
2. am 30.Dezember2008 in H*****, Lydia W***** Schmuck im Gesamtwert von 5.797Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen;
3. am 9.Jänner2009 in G*****, DIEva Wi*****, indem sie ein Fenster aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
4. am 9.Jänner2009 in G*****, Dieter und Susanne L***** Schmuck im Gesamtwert von rund 25.000Euro, indem sie die Terrassentür und weitere im Wohnobjekt befindliche Türen aufbrachen;
5. zwischen dem 9. und 10.Jänner2009 in G*****, Brigitte und Johann F***** Schmuck, Bargeld und Münzen im Gesamtwert von rund 20.000Euro, indem sie das Badezimmerfenster aufzwängten und einen im Wohnobjekt befindlichen Tresor aufbrachen;
6. am 12.Februar2009 in G*****, Florina und Dr.Hannes Ka***** eine Faustfeuerwaffe mit Munition sowie Schmuck im Gesamtwert von rund 27.420Euro, indem sie ein Fenster, die Terrassentür und den im Wohnobjekt befindlichen Waffenschrank und Möbeltresor aufbrachen;
7. zwischen dem 27. und 28.April2009 in S***** bei P*****, Maria und Josef B***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 1.250Euro, indem sie einen Fensterstock aufbohrten und das Fenster entriegelten;
8. zwischen dem 22. und 25.Mai2009 in G*****, Mag.Klaus Peter Kr*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
9. zwischen 5. und 6.Juni2009 in L*****, Dr.Johann Raimund U***** Bargeld, Ferngläser, Fremdwährungen und Münzen im Gesamtwert von rund 3.175Euro, indem sie eine Terrassentür aufzwängten und einen im Verbau befindlichen Standtresor herausrissen, mittels eines Winkelschleifers aufschnitten und mit einem Brecheisen aufbrachen;
10. zwischen 9. und 10.Juli2009 in J*****, Bernhard Wa***** Schmuck im Gesamtwert von rund 25.000Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten;
11. zwischen 24. und 25.Dezember2008 in G*****, Brigitta Wie***** Schmuck, Uhren, Münzen und Bargeld im Gesamtwert von rund 104.500Euro, indem sie einen Türschlosszylinder aufdrehten und einen Wandtresor aufschnitten;
12. am 27.Dezember2008 in G*****, Prof.Dr.Werner Li***** Schmuck und Münzen im Gesamtwert von rund 1.610Euro, indem sie die Balkontür aufzwängten und den zur Eingangswohnungstür gehörigen Schließzylinder (von innen) abdrehten, um in das Stiegenhaus des Objekts zu gelangen;
13. am 27.Dezember2008 in G*****, Mag.Christine A***** und Dr.Tobias Pi***** unbekannte Gegenstände, indem sie den Schließzylinder der Wohnungstür abdrehten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
14. am 27.Dezember2008 in G*****, Robert S*****, indem sie die Wohnungstür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
15. zwischen dem 27. und 28.Dezember2008 in G*****, Maximilian M*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
16. am 27.Dezember2008 in H***** , Franz Le Schmuck im Gesamtwert von 3.076Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten;
17. zwischen 27. und 28.Dezember2008 in H**********, Leopold H***** Schmuck und Bargeld in einem Wert von rund 3.000Euro, indem sie zuerst die Kellertür und in weiterer Folge die Verbindungstür zum Erdgeschoß aufzwängten;
18. am 27.Dezember2008 in H***** Josef Ku***** Schmuck im Gesamtwert von zumindest 2.000Euro, indem sie einen Maschendrahtzaun überstiegen und eine Balkontür aufzwängten;
19. am 8.Oktober2009 in D*****, , Johannes Ed Schmuck und Münzen im Gesamtwert von rund 5.970Euro, indem sie ein Fenster sowie einen im Schlafzimmer befindlichen Möbeltresor aufbrachen;
20. am 8.Oktober2009 in D*****, , Johannes und Gertrude Pö Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von rund 8.925Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen;
21. am 8.Juni2009 in B*****, , Maria und Erich Franz Kn Bargeld und Spirituosen im Gesamtwert von rund 1.285Euro, indem sienachdem sie ein gekipptes Fenster aufzuzwängen versuchten einen Fensterstock aufbohrten;
22. zwischen 24.und 31.August2009 in G*****, Niclas Alan R***** Mi***** Schmuckgegenstände und Münzen in einem nicht näher bekannten Wert von zumindest 1.370Euro, indem sie die Terrassentür aufzwängten;
23. zwischen 28.und 29.August2009 in G*****, Dr.Olga Ki***** Schmuckgegenstände, Spirituosen und Zahnarztbehelfe im Gesamtwert von rund 15.748Euro, indem sie ein Kellerfenster aufbrachen und bei einer Verbindungstür den Schlosszylinder abdrehten;
24. am 29.August2009 in G*****, Ingrid Mo***** Bargeld in Höhe von 50Euro, indem sie den Schlosszylinder an der rückseitig gelegenen Eingangstür abdrehten;
25. zwischen 29. und 30.August2009 in G*****, Michael E***** Uhren in einem nicht näher bekannten Wert von zumindest 21.680Euro, indem sie die Balkontür aufbrachen;
26. zwischen 30. und 31.August2009 in G*****, Gabriele und Johann Ho*****, indem sie den Schlosszylinder der Eingangstür abdrehten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
27. am 20.Oktober2009 in H*****, , Susanne und Manfred Kli verschiedene Schmuckgegenstände und eine Armbanduhr im Gesamtwert von rund 2.690Euro, indem sie nach Übersteigen eines Maschendrahtzaunes eine Terrassentür aufbrachen;
28. am 25.Oktober2009 in G*****, Günter Z*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie wegen des ausgelösten akustischen Alarms flüchteten;
29. zwischen 23. und 25.Oktober2009 in G*****, Lisa Wim*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
II.Boro D***** und Michael K***** im gemeinsamen Zusammenwirken mit (zumindest) einem weiteren derzeit unbekannten Täter jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung
1. zwischen 23. und 24.Mai2009 in G*****, Silvia, Nadja und Gerhard E***** Schmuck, Bargeld und verschiedene Taschen im Gesamtwert von rund 47.335Euro, indem sie die Balkontür aufzwängten;
2. am 28.Oktober2009 in H***** , Mag. Birgit Ur und DIHelmut Ma***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 1.780Euro, indem sie die Terrassentürverglasung einschlugen;
3. am 28.Oktober2009 in H***** , Helga He Schmuck im Gesamtwert von rund 1.010Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen, anschließend ein Fenster einschlugen und die neben liegende Tür entriegelten;
4. zwischen 28. und 29.Oktober2009 in G*****, Evelyne und Erich G***** verschiedene Schmuckgegenstände und Uhren im Gesamtwert von rund 8.210Euro, indem sie die Terrassentür und anschließend eine Schmuckkassette aufbrachen;
III.Boro D*****, Michael K***** und Robert E***** im gemeinsamen Zusammenwirken jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung
1. zwischen 18. und 19.Februar2009 in H*****, Johann Fu*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
2. am 1.Oktober2009 in G*****, Henriette Hel***** und Marianne Br***** Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke Nokia N97 im Gesamtwert von rund 850Euro, indem sie ein Fenster herausrissen;
3. zwischen 9. und 11.Oktober2009 in G*****, Edith Maria und Rainer Bu***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von rund 4.240Euro, indem sie die Terrassentür aufrissen;
4. zwischen 23.und 24.Oktober2009 in G*****, Angelika Sp***** Bargeld, verschiedene Schmuckgegenstände, Bestecksets, eine Handtasche und eine Rechenmaschine im Gesamtwert von rund 4.970Euro, indem sie eine Terrassentür aufzwängten;
5. am 23.Oktober2009 in G*****, Karl-Heinz O*****, indem sie ein Fenster aufbrachen, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie wegen des ausgelösten akustischen Alarms flüchteten;
6. am 24.Oktober2009 in G*****, Rosa und Johann Ri***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 17.000Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen;
7. am 24.Oktober2009 in G*****, Monika und Martin Ri***** Bargeld, Uhren und verschiedene Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 11.500Euro, indem sie mit einer am Nachbargrundstück vorgefundenen Holzleiter in das im ersten Stock befindliche offen stehende Badezimmerfenster einstiegen;
8. zwischen 24. und 26.Oktober2009 in G*****, DIJutta und DIChristian Wal***** Bargeld und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 700Euro, indem sie ein Wohnzimmerfenster und anschließend einen Möbeltresor aufbrachen;
9. zwischen 26. und 27.Oktober2009 in D*****, , dem Günter Fuc verschiedene Schmuckgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von rund 3.405Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten;
10. zwischen 27. und 28.Oktober2009 in R*****, , Nora Gr Schmuck, Uhren und Münzen im Gesamtwert von 2.518Euro, Josef Gr***** einen Diamantring mit 0,8Karat im Wert von 7.500Euro sowie eine Omega-Uhr in Gold mit goldenem Armband im Wert von 7.500Euro, indem sie die Terrassentür sowie einen Möbeltresor aufbrachen;
11. zwischen 27. und 29.Oktober2009 in H*****, Johannes Zo*****, indem sie die Terrassentür aufbrachen, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;
12. EndeOktober2009 in G*****, Martina und Wolfgang Her*****, indem sie die Terrassentür aufzuzwängen versuchten, wobei es deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie aufgrund des Bellen eines Hundes vom Tatort flüchteten;
13. am 29.Oktober2009 in M*****, , Theresia und Leopold Kre Bargeld und Schmuck in Höhe von 5.490Euro, indem sie die Terrassentür aufzwängten;
14. am 29.Oktober2009 in M*****, , Elisabeth und Bernd Kin eine Faustfeuerwaffe inklusive Munition sowie Schmuck im Gesamtwert von rund 8.620Euro, indem sie ein Fenster, einen Möbeltresor und andere Schmuckkassetten aufbrachen;
B)Boro D***** am 29.Juli2009 in Graz als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung durch den Polizeibeamten des Landespolizeikommandos Steiermark Manfred Pr*****, somit vor der Kriminalpolizei, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung und zwar jenem gegen die Polizeibeamten BIPeter J*****, BIGerhard Do*****, RIChristian Fr***** und RIEgon Ha***** jeweils wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§83 Abs1, 313 StGB zur Sache falsch ausgesagt, indem er zusammengefasst die obgenannten Beamten bezichtigte, ihn mehrmals mit den Fäusten geschlagen und ihn seitlich mit den Füßen getreten, ihn, nachdem er zusammengesackt war, wieder hoch gehoben und noch ein paar Mal auf ihn eingeschlagen zu haben;
C)Robert E***** in einem nicht näher bekannten Zeitraum bis 29.Oktober2009 in Graz, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute (§17 Abs1 Z6 WaffG), unbefugt besessen.
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D***** (aus §281 Abs1 Z5 und 9 lita StPO) und E*****.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten E***** blieb völlig unausgeführt (ON169, 177, 187) und war daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder Ausführung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§285 Abs1, 285a Z2, 285d Abs1 StPO).
Der Mängelrüge (Z5) des Erstangeklagten entgegen sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts „Bei sämtlichen Tatorten waren zur fraglichen Zeit die vom Erstangeklagten organisierten und verwalteten Mobiltelefone nur wenige 100Meter von den Tatorten entfernt eingeloggt ...“ (US30) nicht undeutlich; mit Blick auf §270 Abs2 Z5 StPO waren die Tatrichter nicht verhalten, diesbezüglich zu jedem Faktum des Schuldspruchs gesonderte und detaillierte Ausführungen zu machen (vgl überdies die faktenweise aufgegliederten Erwägungen US33ff).
Der Einwand mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (der Sache nach Z9 lita) übergeht die Entscheidungspassagen US24ff iVm US2ff; deren Begründung US28ff ist dem pauschalen Vorwurf mangelnder Eindeutigkeit zuwider nicht undeutlich geblieben.
Der Vorwurf (Z5 zweiter Fall), die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Deliktszeitraum nur die (Mobil)Telefonnummer0664/***** verwendet (ON149 S5f), sei gänzlich unerörtert geblieben, versäumt die deutliche und bestimmte Herstellung eines Bezugs zu einem der Schuldsprüche (Ratz, WKStPO §281 Rz398f, auch §285d Rz10) und übergeht überdies die allgemeinen Ausführungen zur Verantwortung des Erstangeklagten in US30f (Ratz, WKStPO §281 Rz394; RISJustiz RS0119370, RS0116504). Die Aussage der Zeugin Mil*****, ihr ehemaliger Lebensgefährte (der Erstangeklagte) habe kein anderes Telefon gehabt (ON158 S14), ist kein erhebliches und somit gesondert erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (Ratz, WKStPO §281 Rz 409), weil im Dunkeln blieb, ob die Frauwie vom Rechtsmittelwerber ohne Verfahrensbezug stillschweigend unterstellt einen umfassenden und daher zur Auseinandersetzung im Ersturteil zwingenden diesbezüglichen Wahrnehmungshorizont hatte.
Die Angabe des Erstangeklagten, mit dem „Mobiltelefon mit der Nummer0681/***** nichts zu tun zu haben“ (ON149 S6), musste bei der Beweiswürdigung zu FaktumA III10 nicht gesondert erwähnt werden, stützten die Tatrichter diesen Schuldspruch des Erstangeklagten doch nicht auf die Überwachung dieser Telefonnummer (vgl ON91 S159), sondern auf eine Mehrzahl anderer Verfahrensergebnisse, so unter anderem das den Beschwerdeführer belastende Geständnis des Zweitangeklagten K***** (US29, 36f).
Die Forderung nach „detaillierteren Feststellungen“ im Zusammenhang mit der Telefonnummer0699/***** versäumt neuerlich das Herstellen eines Bezugs zu einem konkreten Schuldspruch.
Die Rüge mangelnden Eingehens auf das Deponat des Erstangeklagten, er habe sich im „Zeitraum2008 öfter im Lokal seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Bereich F***** aufgehalten“ (ON149 S27), und auf jenes der damit gemeinten Zeugin Mil***** vom 28.April2010, „D***** war voriges Jahr fast immer bei mir im Lokal, er war dort jeden Tag bei mir“ (ON158 S14), übersieht, dass die Überführung des Erstangeklagten zumoffenbar gemeintenFaktumAI1 neben der Verwertung der Rufdatenrückerfassung auch durch Werkzeugspuren und Auffinden von Beuteteilen erfolgte (US28; ON91 S27). Die reklamierten Verfahrensergebnisse mussten somit nicht zwingend im Ersturteil ausdrücklich abgehandelt werden (§270 Abs2 Z5 StPO), zumal eine durchgehende Anwesenheit des Angeklagten in bestimmten Zeiträumen nicht behauptet wurde.
Soweit das Schöffengericht Schuhabdruckspuren an den Tatorten als Indiz der Täterschaft heranzog (US30f), war es nicht verhalten, diese Spuren bestimmten Tätern zuzuordnen, um sie seiner Beweiswürdigung nutzbar zu machen. Wenn der Zeuge BIKl***** angab, es seien die Übereinstimmungen von Schuhabdrücken bei diversen Tatorten verglichen und zugeordnet worden (ON158 S9), die Polizei habe aber nicht bestimmte Spuren bestimmten Tätern zuordnen können (ON158 S12), ist dies kein Widerspruch und somit nicht explizit erörterungsbedürftig.
Da die Tatrichter die Schuldsprüche der Angeklagten nicht ausschließlich auf deren Geständnisse stützten (US30f), können Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung über den Umfang des Zugebens (Erstangeklagter US28 und 35 hinsichtlich FaktumAIII4; Erstangeklagter US28 und 37 hinsichtlich FaktumAIII11; Drittangeklagter US29 und 37 hinsichtlich FaktumAIII11) als nicht entscheidungserheblich auf sich beruhen (RISJustiz RS0116737). Bei verständiger Lesart liegt kein Widerspruch zu FaktumAII2 (US33 und 29) vor, weil sich das Wort „diesbezüglich“ nach allgemein syntaktischen Regeln auf das FaktumAIII4 (US33) bezieht, das vom Geständnis des Zweitangeklagten K***** umfasst war (US29). Aufgrund dieses Geständnisses zu FaktumAIII4, dem Auffinden von identen Schuhabdruckspuren an den Tatorten der FaktenAII2 und AIII4 sowie den Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung schlossen die Tatrichter auch auf die Täterschaft des Angeklagten D***** beim FaktumAII2.
Die Feststellungen über den Umfang der Beitragshandlungen des Erstangeklagten im Rahmen des arbeitsteiligen Vorgehens der Mittäter (US25) blieben dem Beschwerdevorwurf zuwider nicht unbegründet (US28 [dazu etwa ON149 S7 zu „Chauffeurdiensten“], 30ff, 35, 39).
Die Kritik an der erstgerichtlichen Annahme des engen örtlichen Zusammenhangs zwischen den Tatorten der angeklagten Einbruchsdiebstähle und den Einloggungen der den Angeklagten zugeordneten Mobiltelefone (US30) als „völlig den in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnissen und Umständen“ widersprechend zeigt keinen Formalmangel in der Bedeutung des §281 Abs1 Z5 StPO auf.
Die Behauptung eines Aufenthalts des Erstangeklagten in Montenegro (ON149 S13) blieb nicht unerörtert (US32). Die Hinweise auf Aussagen des Erstangeklagten, er habe „sich generell sehr oft in der Gegend der ***** Hauptstraße aufgehalten“ (ON149 S9f) und er sei „oft im Lokal seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der straße gewesen“ (ON149 S27), lassen einmal mehr einen konkreten Bezug auf entscheidende Tatsachen vermissen.
Soweit der Beschwerdeführer die bereits oben erwähnten Widersprüche im Ersturteil zum Umfang seines Geständnisses (auch) als Aktenwidrigkeit geltend macht, ist er neuerlich auf die fehlende Entscheidungswesentlichkeit dieses Umstands zu verweisen.
Der Vorwurf, „dem gesamten Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass es zu FaktumAII3 Schuhabdruckspuren gibt“, gegen die Begründung zu SchuldspruchAII3 (US39f) ist kein Aufzeigen einer fehlerhaften Zitierung eines Beweisergebnisses (RISJustiz RS0099492, RS0099431, RS0099524). Die offenbare Verwechslung durch das Erstgericht mit dem SchuldspruchAII2 (Anzeigefaktum42 statt 43 ON91 S167 und 171 sowie ON120) kann aus dem Blickwinkel der Z5 vierter Fall des §281 Abs1 StPO betrachtet als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen, weil der Vergleich der Schuhabdruckspuren nicht das einzige Indiz zur Annahme der Täterschaft darstellte.
Eine tatrichterliche Feststellung (hier zur Einloggung von Mobiltelefonen US30) kann nie mit dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit bekämpft werden (Fabrizy, StPO10 §281 Rz47; Ratz, WKStPO §281 Rz393, 467; 11Os40/09f ua). Die Spekulation des Nichtigkeitswerbers über den Bedeutungsinhalt der Formulierung „wenige 100Meter“ verlässt vollends den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einer Mängelrüge („wenn man annimmt ...“).
Die Rechtsrüge (Z9 lita) mangelnder Feststellungen zu den Schuldsprüchen übergeht die keineswegs „nichtssagenden“ Ausführungen US24 bis 27 (A) und 27f (B). Die Forderung nach der „notwendigen und verlangten Bestimmtheit ... in subjektiver und objektiver Hinsicht“ lässt ihrerseits im Dunkeln, welche Konstatierungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung aktuell noch zu treffen gewesen wären (Ratz, WKStPO §281 Rz584).
Unter der Rubrik „nicht getroffene Feststellungen und diesbezügliche Feststellungsmängel“ führt der Beschwerdeführer weitwendig (auf zitierte Internetquellen bezogene) allgemeine technische Überlegungen zur Ortung von Mobiltelefonen ins Treffen. Er verstößt damit einerseits sinnfällig gegen das Neuerungsverbot im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden und bringt andererseits mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen dazu und zu seinem Aufenthalt in Montenegro sowie der ausschließlich darauf gegründeten Forderung nach ergänzenden oder anderen Feststellungen materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Diese hat nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; zu Feststellungsmängeln und deren prozessordnungsgemäßer Geltendmachung Ratz, WKStPO §281 Rz600ff).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen des Erstund Drittangeklagten (§285i StPO).
Zur Abrundung sei bemerkt, dass der im Hinblick auf die Mehrzahl von Privatbeteiligtenzusprüchen im Spannungsverhältnis mit §20a Abs1 vorletzter Fall StGB stehende Ausspruch der Abschöpfung der bei Boro D***** eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung nach §20 Abs1 Z1 StGB (US15) ins Leere geht, weil weder darin noch in den Entscheidungsgründen (US43) ein konkreter Geldbetrag, zu dessen Zahlung der Genannte verurteilt wird, genannt ist (vgl Fuchs/Tipold, WKStPO §443 Rz20). Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs ist nicht geboten, weil der solcherart gegenstandslose Ausspruch gar keine demnach auch keine dem Angeklagten nachteilige - Rechtswirkungen nach sich ziehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.
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