11Os171/10x•OGH 11Os171/10x
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dominik K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ33Hv2/09d74 des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25.August2010, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Sperker, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25.August2010, GZ33Hv2/09d113, verletzt §53 Abs2 zweiter Satz StGB iVm §53 Abs1 zweiter Satz StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Widerruf der Dominik K***** mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 9.Februar2009, GZ33Hv2/09d74, gewährten bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Gründe:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 9.Februar2009, GZ33Hv2/09d74, wurde Dominik K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 StGB, der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB und des Diebstahls nach §§15, 127 StGB schuldig erkannt und nach §107 Abs2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß §43a Abs3 StGB sah das Gericht den Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Gleichzeitig erteilte es dem Verurteilten entgegen der Bestimmung des §494 Abs1 erster Satz StPO im Urteilnach §§50, 51 StGB die Weisungen, ein bereits begonnenes Antigewalttraining fortzusetzen und bis 30.September2009 dessen Abschluss sowie vierteljährlich die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzuweisen (ON74 S4). Unter einem wurde dem Verurteilten mit Beschluss gemäß „§6 Abs 2 lit a StVG“ (richtig: §6 Abs1 Z2 lita StVG) Strafaufschub bis 9.Februar2010 gewährt und nach §§50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON74 S6).
Dominik K***** befolgte bereits vor Antritt des unbedingten Strafteils die ihm erteilten Weisungen trotz förmlicher Mahnungen und gesetzter Nachfristen (ON82 und 97) nicht und entzog sich auch dem Einfluss des Bewährungshelfers (ON84, 89, 97). Nach Ende des Strafaufschubs musste der Verurteilte zum Antritt des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vorgeführt werden (ON99).
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 23.März2010, AZ20BE165/10a, erfolgte die bedingte Entlassung des Dominik K***** am 2.April2010. Die Probezeit hinsichtlich des Strafrests von einem Monat und 14Tagen wurde mit fünf Jahren bestimmt und dem Genannten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (ON104).
Dominik K***** ging auch nach der bedingten Entlassung keiner geregelten Beschäftigung nach (ON112), wies den Abschluss des Antigewalttrainings nicht nach und brach eine am 7.April2010 begonnene psychotherapeutische Behandlung ab (ON107). Diesbezüglich ist eine förmliche Mahnung nicht aktenkundig. Auch hatte er nach nur einem eingehaltenen Terminkeinen Kontakt mehr mit der Bewährungshilfe (ON110).
Am 10.August2010 stellte die Staatsanwaltschaft Linz beim Urteilsgericht einen „Antrag auf Widerruf“ (ON111).
Das Landesgericht Linz sprach mit Beschluss vom 25.August2010, GZ33Hv2/09d113, den Widerruf der mit Urteil vom 9.Februar2009, GZ33Hv2/09d74, gewährten bedingten Nachsicht des sechsmonatigen Teils der Freiheitsstrafe aus. Eine Entscheidung über die bedingte Entlassung aus dem nach teilweiser Verbüßung verbliebenen Strafrest von einem Monat und 14Tagen ist nicht erfolgt.
Dieser Beschluss des Landesgerichts Linz ist in Rechtskraft erwachsen. Eine vom Verurteilten dagegen verspätet eingebrachte Beschwerde (ON115) wurde zurückgewiesen (ON121).
Der Strafvollzug wurde bisher nicht eingeleitet (ON116, 122 sowie die unjournalisiert im Akt erliegende Strafvollzugsanordnung mit dem Vermerk „Storno“).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25.August2010 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz2008, BGBlI2007/109, in den Rechtsbestand eingefügten zweiten Satz des §53 Abs1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Gemäß §53 Abs2 zweiter Satz StGB gilt diese Regelung entsprechend auch für den Fall des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen mutwilliger Nichtbefolgung einer Weisung oder beharrlicher Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers.
Der hier ausgesprochene, bloß partielle Widerruf von Rechtswohltaten ein und derselben Sanktion widerspricht damit dem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der eigenständigen Behandlung von (bedingt nachgesehenem) Strafteil und (nach bedingter Entlassung verbliebenem) Strafrest (RISJustiz RS0125448; Jerabek in WK² §53 Rz4a).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§292 letzter Satz StPO), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf abzuweisen.
Anders als in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6.Mai2010, AZ12Os26/10f (EvBlLS2010/146), zugrunde liegenden Fall kommt nämlich hier (nachträglicher) gemeinsamer Widerruf iSd §53 Abs1 zweiter Satz StGB schon deshalb nicht in Frage, weil die vorliegenden Widerrufsgründe (§53 Abs2 erster Satz StGB) die bedingte Strafnachsicht betreffen und daher nicht auch den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe rechtfertigen können.
Bleibt anzumerken, dass der angesprochene, in §53 Abs2 StGB enthaltene Verweis auf Abs1 zweiter Satz dieser Bestimmung zurdem Zweck der Widerrufsnorm des ersten Satzes des §53 Abs2 StGB entgegenstehenden-Konsequenz führt, dass im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach §43a Abs3 oder Abs4 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des §53 Abs2 StGB schon deshalb generell ausgeschlossen ist, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, §495 Abs1 StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (§16 Abs1, Abs2 Z12 StVG) oder in den Fällen des §179 Abs1 StVG des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd §53 Abs1 zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann und demzufolge hinsichtlich beider Rechtswohltaten die mutwillige Nichtbefolgung von Weisungen wie auch die beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers für den Rechtsbrecher ohne Folgen bleibt (RIS-Justiz RS0125448, insb T1 und T2).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.