1Ob35/11w•OGH 1Ob35/11w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Mag.Wurzer und Mag.Dr.Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid L*****, vertreten durch Richard L*****, wegen Ablehnung über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30.Dezember2010, GZ8Nc14/10v5, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 17.8.2010 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 5.10.2010, der am 13.10.2010 zugestellt wurde. Die Antragstellerin lehnte mit dem am 25.10.2010 zur Post gegebenen Schriftsatz, mit dem sie unaufgefordert ihre Eingabe mit Telefax vom 22.10.2010 verbesserte, die Mitglieder dieses Senats ab.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe kein rechtliches Interesse mehr auf Ablehnung.
Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Der Ablehnungsantrag erfolgt in einem Verfahren über die Verfahrenshilfe, das bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5.10.2010 rechtskräftig (§528 Abs2 Z4 ZPO) beendet worden war. Damit ist der Ablehnungsantrag unzulässig, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert ist (1Ob183/10h mwN).
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