3Ob8/11i•OGH 3Ob8/11i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof.Dr.Neumayr, die Hofrätin Dr.Lovrek und die Hofräte Dr.Jensik und Dr.Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH Co KG, , vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei M GmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (§355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.November2010, GZ47R363/10w17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.Juni2010, GZ68E3646/10a6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte nach §355 EO (RISJustiz RS0000595). Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd §7 Abs2 Satz2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (RISJustiz RS0004747 [T1]; in diesem Sinn auch RISJustiz RS0001306). Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen (RISJustiz RS0004808; RS0113988).
Dies ist hier auch geschehen. Die Betreibende hat die Unrichtigkeit der bekämpften Behauptung über Leserverluste sowie die fehlende Offenlegung von Vergleichsdaten behauptet. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nicht „hinreichend“ vollständig aufgeklärt worden sei, ist durchaus vertretbar.
Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus (RISJustiz RS0004662) und werfen keine erhebliche Rechtsfrage iSd §528 Abs1 ZPO auf (RISJustiz RS0000595 [T4]).
Die verpflichtete Partei zeigt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung auf.
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