AUSL EGMR Bsw57028/00

Bsw57028/00Outro Tribunal3 de mar. de 2011

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AUSL EGMR Bsw57028/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2011

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Klein gg. Österreich, Urteil vom 3.3.2011, Bsw. 57028/00.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Keine Alterspension trotz Beitragszahlungen nach Verlust des Berufsausübungsrechts.

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 14 EMRK separat zu prüfen (einstimmig).

Die Frage der Anwendarkeit von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde 1964 in Wien als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem gegen ihn ein Konkursverfahren eröffnet worden war, entzog ihm der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer per Entscheidung vom 23.1.1996 das Berufsausübungsrecht.

Im August 1997 beantragte der Bf. bei der Rechtsanwaltskammer Wien Alterspensionmit der Begründung, dass er zwischen 1964 und 1995 als Rechtsanwalt gearbeitet habe. Die Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien lehnte dies im Juni 1998 mit der Begründung ab, dass er nach der relevanten Bestimmung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer keinen Anspruch auf Alterspension habe, da er das Recht auf Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vor dem Erreichen des Pensionsantrittsalters von 65 Jahren verloren hätte.

Im Juli 1998 erhob der Bf. dagegen Vorstellung mit der Behauptung, dass die genannte Entscheidung rechtswidrig bzw. die ihr zugrunde liegenden Regelungen verfassungswidrig seien, zumal er die Pensionsfondsbeitragszahlungen mehr als 32 Jahre lang geleistet habe und die Ablehnung der Gewährung der Pension daher willkürlich sei. Das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer wies die Vorstellung im Juli 1998 zurück.

Im September 1998 legte der Bf. gegen die Entscheidung des Plenums Beschwerde beim VwGH ein, der sie im Februar 1999 aufhob. Im März 1999 entschied das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer erneut über die Vorstellung des Bf. und bestätigte die Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer insofern, als es dem Bf. einen Anspruch auf Alterspension versagte, da er das Recht, seinen Beruf auszuüben, sowie die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verloren hatte.

Im Mai 1999 legte der Bf. Beschwerde sowohl beim VwGH als auch beim VfGH ein. Dabei argumentierte er, die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie sein Recht auf Eigentum. Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Ausschusses mit der Begründung, dass der Bf. kein Recht auf Alterspension habe, da er zum Zeitpunkt des Pensionsantrittsalters nicht mehr auf der Rechtsanwaltsliste der Rechtsanwaltskammer aufgeschienen sei. Der VfGH entschied am 6.10.1999, sich wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht mit dem Fall zu befassen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) allein sowie in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

Der Bf. beschwert sich, dass die Ablehnung der Gewährung der Alterspension, obwohl er mehr als 32 Jahre lang Beitragszahlungen geleistet hatte, seine Eigentumsrechte verletze.

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK

Die Regierung bringt vor, dass der Bf. keinen durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschützten Anspruch auf seine Pension habe. Er sei vom Pensionssystem der Rechtsanwälte ausgeschlossen, da er die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle.

Weiters behauptet sie, die Rechtsanwaltskammer sei eine mit Zwangsmitgliedschaft und demokratischen Strukturen eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaft und der Staat könne für die auf deren Grundlage fußenden Regelungen nicht im selben Umfang wie in klassischen Sozialversicherungsfällen verantwortlich gemacht werden.

Der GH bekräftigt, dass die Konvention kein Recht auf Pension als solches garantiert. Dennoch kann nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane in gewissen Fällen das auf Arbeit basierende Pensionsrecht mit einem Eigentumsrecht gleichgestellt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn z.B. Sonderbeiträge bezahlt wurden oder wenn Pension Teil des Arbeitsvertrags ist.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist der GH der Auffassung, dass die Zwangszugehörigkeit zu einem Alterspensionssystem auf der Grundlage einer Zwangsmitgliedschaft zu einer Berufsorganisation auch eine berechtigte Erwartung, Pensionsbezüge zum Zeitpunkt der Pensionierung beziehen zu dürfen, begründen kann und Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellt. Daher kann die fehlende Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer als hinreichender Grund für den Verlust des Pensionsanspruchs nicht zur Schlussfolgerung führen, dass der Bf. kein Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK hat. Diese Ansicht wird von der Regierung nämlich vertreten. In dieser Hinsicht merkt der GH an, dass es seit der Novellierung der Rechtsanwaltsordnung im Jahr 2003 keine Voraussetzung mehr darstellt, zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters auf der Rechtsanwaltsliste zu stehen, um eine Alterspension gewährt zu bekommen.

Bezüglich des zweiten Arguments der Regierung stellt der GH fest, dass die Rechtsanwaltskammer kein privater Zusammenschluss, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Die Maßnahmen, die eine solche Körperschaft ergreift, ziehen deshalb die Verantwortung des österreichischen Staates nach sich.

Aus diesem Grund ist Art. 1 1. Prot. EMRK vorliegend anwendbar.

2. Vereinbarkeit mit Art. 1 1. Prot. EMRK

Nach Ansicht des GH stellt die Weigerung, dem Bf. eine Alterspension aus dem Pensionsfonds zu gewähren, einen Eingriff in sein Recht auf den friedlichen Genuss seines Eigentums dar. Die Frage ist, wie dieser Eingriff unter Art. 1 1. Prot. EMRK zu subsumieren ist.

Der GH stellte in der Vergangenheit fest, dass eine Kürzung oder eine Streichung der Pensionsbezüge weder eine Nutzungskontrolle noch einen Entzug des Eigentums bewirkt, sondern unter Art. 1 1. Satz 1. Prot. EMRK betrachtet werden muss. Dementsprechend muss überprüft werden, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den Anforderungen der Interessen der Gemeinschaft und dem Erfordernis des individuellen Grundrechtsschutzes gewahrt wurde.

Im gegenständlichen Fall führte die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Bf. ex lege zum Verlust des Berufsausübungsrechts und damit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, die die Voraussetzung für die Pensionsgewährung war.

Nach Meinung des GH steht es den Vertragsstaaten frei, gesetzlich zu regeln, dass die Mitglieder des Berufsstandes der Rechtsanwälte den Beruf nicht mehr ausüben dürfen, wenn sie nicht mehr über angemessene finanzielle Mittel verfügen und für zahlungsunfähig erklärt worden sind. Das legitime Interesse kann jedoch nicht so weit gehen, dass es den Verlust des gesamten Pensionsanspruchs des betroffenen Rechtsanwalts rechtfertigen würde, zumal dieser nicht bestraft werden soll.

Der Behauptung der Regierung, die Altersversorgung der Anwälte sei ein Pensionssystem sui generis, das Elemente der Sozialversicherung und der Haftpflichtversicherung kombiniere, sowie, dass es dem Bf. frei stehe, einer allgemeinen Sozialversicherung auf freiwilliger Basis beizutreten, kann der GH nicht zustimmen. Denn eine Alterspension kann kaum mit einer Haftpflichtversicherung verglichen werden. Während letztere eine finanzielle Entschädigung im Schadensfall darstellt, dient eine Alterspension offensichtlich dazu, Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Zukunft bereitzustellen, bei teilweiser oder völliger Verminderung der Verdienstfähigkeit. Deshalb kann ein zusätzlicher Sozialversicherungsabschluss von einem Anwalt nicht erwartet werden, um sich im Falle des Verlustes des Berufsausübungsrechts gegen den Pensionsentgang zu schützen.

Nach Auffassung des GH muss ein verpflichtendes Pensionssystem so reguliert sein, dass außergewöhnliche Situationen wie die des Bf. Berücksichtigung finden.

Der GH stellt fest, dass durch die völlige Streichung des Pensionsanspruchs des Bf., nachdem er während seiner ganzen beruflichen Laufbahn in die Versorgungseinrichtung Beiträge gezahlt hat, kein gerechter Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen geschaffen wurde. Demzufolge ist eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK

In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist der GH der Meinung, dass es keinen Grund für eine gesonderte Prüfung desselben Sachverhalts aus Sicht des Art. 14 EMRK gibt (einstimmig).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Der GH ist der Auffassung, dass die Frage der gerechten Entschädigung noch nicht entscheidungsreif ist (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dudgeon/GB v. 22.10.1981, EuGRZ 1983, 488.

Gaygusuz/A v. 16.9.1996, NL 1996, 135; ÖJZ 1996, 955.

Chassagnou u.a./F v. 29.4.1999 (GK), NL 1999, 94; ÖJZ 2000, 113.

Immobiliare Saffi/I v. 28.7.1999 (GK), NL 1999, 132.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.3.2011, Bsw. 57028/00, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 73) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Klein.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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