12Os20/11z•OGH 12Os20/11z
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrei S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2010, GZ 16 Hv 43/10m25, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrei S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz im Zeitraum Juli 2008 bis 15. Jänner 2010 vorschriftswidrig Suchtgift
I.) in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 5.600 Stück morphinhältige Substitolkapseln á 200 mg an Rene G*****, Roland B*****, Daniela M*****, Verena St*****, Romana Ma*****, Dani R*****, Tanja P*****, Wolfgang Sch***** und Kerstin Ste***** sowie an nicht näher bekannte weitere Personen mit Gewinnaufschlag verkaufte;
II.) „mit Ausnahme der zu I.) angeführten Menge“ erworben und besessen, indem er nicht näher bekannte Mengen morphinhältiger Substitolkapseln á 200 mg von den abgesondert verfolgten Shahram E*****, Patris G***** und Abbas H***** kaufte und konsumierte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) behauptet eine unvollständige oder offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Menge des verkauften Suchtgifts und weist auf die Niederschriften über die Beschuldigtenvernehmungen vor der Polizei hin, wonach S***** einen Ankauf von lediglich neun Stück Substitolkapseln täglich zugestanden hätte, was nicht mit der dort angegebenen Gesamtmenge von 8.400 Stück korreliere. Da das Schöffengericht einen Verkauf von zwei Dritteln des erworbenen Suchtgifts durch den Angeklagten angenommen hätte, ergäbe sich somit eine verkaufte Gesamtmenge von 3.240 Stück im Deliktszeitraum im Gegensatz zu den festgestellten 5.600 Stück. Dabei negiert der Rechtsmittelwerber, dass sich die Tatrichter mit dem diesbezüglich dem vernehmenden Polizeibeamten Manfred L***** unterlaufenen Protokollierungs bzw Rechenfehler auseinandersetzten (US 6 ff) und im Rahmen der Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, insbesondere der Angaben des Zeugen L***** in der Hauptverhandlung (ON 24 S 4 ff), wonach S***** den Verkauf von 5.600 Kapseln zugestanden hatte und die Angabe von neun Stück täglich lediglich auf einem Irrtum beruhte, zu dem Ergebnis des Verkaufs der festgestellten Menge gelangten, sodass von unvollständiger oder offenbar unzureichender Begründung nicht die Rede sein kann.
Der weitere Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht verweise auf Rufdatenrückerfassungsergebnisse, die aus dem Akt nicht nachvollziehbar wären, ist unverständlich, weil sich die Feststellungen nicht auf derartige Beweismittel stützen, sondern in der Urteilsbegründung bloß angeführt wird, dass der Polizeibeamte L***** den Angeklagten bei der Vernehmung mit Ergebnissen einer Telefonüberwachung aus dem Strafverfahren gegen den abgesondert verfolgten Shahram E***** konfrontiert hatte (US 6).
Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs und Vernunftsätzen eine Fehleinschätzung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit geradezu unerträglich sind (RISJustiz RS0119583). Indem der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen zur Mängelrüge betreffend einen durchschnittlichen Erwerb von lediglich neun Stück Substitolkapseln täglich während des Tatzeitraums wiederholt und darauf hinweist, dass Abnehmer „nur im Umfang von ca 1.200 Stück Substitol eruiert“ worden seien und die als Zeugen vernommenen Suchtgiftlieferanten des Angeklagten in der Hauptverhandlung „geringere Verkaufsmengen zugestanden“ hätten „als mit einer Tagesmenge von 15 Stück vereinbar wäre“, weckt er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Subsumtionsrüge (nominell Z „9a“, inhaltlich Z 10) bemängelt das Fehlen von Konstatierungen zur von § 28 Abs 4 Z 3 SMG geforderten Reinsubstanzmenge, vernachlässigt jedoch die hinreichenden wenngleich disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen (US 8): Das Erstgericht führt aus, dass die Grenzmenge iSd § 28b SMG ab 10 g Reinsubstanz Morphin, somit bei einer Menge von 67 Stück Substitolkapseln gegeben sei, weshalb das 25fache der Grenzmenge ab 1.675 Substitolkapseln überschritten werde, und ging somit erkennbar von einem Morphingehalt von 150 mg pro Kapsel aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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