OGH 6Ob254/10m

6Ob254/10mTribunal Superior16 de mar. de 2011

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OGH 6Ob254/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.-Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Ing.Mag.Dr.Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Ve.Gen., *****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 7.666,70EURsA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8.September2010, GZ4R242/10w29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 3.Mai2010, GZ1C353/08z25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 744,43EUR (darin 124,07EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art und Umfang der ein Bankinstitut als Kredit- und Pfandgläubigerin im Fall einer Anspruchsgeltendmachung auf bei diesem verwahrten und gleichzeitig der Schuldbesicherung dienenden Vermögenswerten sowohl durch den neuen als auch den ursprünglichen Kreditnehmer im einzelnen treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten.

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Beklagte als Darlehensgeberin und depotführende Bank sowohl von der Genossenschaft als auch von der Klägerin bis spätestens 5.7.2005 den übereinstimmenden Auftrag erhalten, das Wertpapierdepot zu realisieren und den Erlös mit dem offenen Saldo des Lombarddarlehens gegenzuverrechnen; dass ein Vorstandsmitglied am 12.7.2005 versuchte, diesen Auftrag zu widerrufen, ändert daran nichts, weil rechtsverbindliche Erklärungen für die Genossenschaft nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden konnten. Da die Beklagte diesem Auftrag nicht (spätestens) am 18.10.2005, sondern erst am 16.4.2007 nachkam, entstand ein Verlust in Höhe des Klagsbetrags auf Seiten des zur Rückzahlung des Darlehens Verpflichteten beziehungsweise (anders ausgedrückt) hätte sich bei der Beklagten ein (weiterer) Überhang in Höhe des Klagsbetrags ergeben. Dass es zwischen dem 5.7. und dem 18.10.2005 zu Kurswertveränderungen gekommen wäre, die diesen Überhang geschmälert hätten, lässt sich weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Ausführungen der Parteien im Revisionsverfahren entnehmen.

2. Die Beklagte äußert sich im Revisionsverfahren nicht zum Vorwurf des Berufungsgerichts, dass sie aufgrund verspäteter Durchführung der erteilten Aufträge schadenersatzpflichtig ist; sie beruft sich vielmehr lediglich darauf, dass die Klägerin nicht anspruchsberechtigt sei.

2.1. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz selbst ausgeführt, die Klägerin habe sich mit Abschluss des Zwangsausgleichs verpflichtet, die Kredite der Genossenschaft bei der Beklagten unverzüglich abzudecken, also auch das Lombarddarlehen. Damit entstand aber ein Vertrag der Klägerin mit der Beklagten als Gläubigerin, unabhängig davon, ob durch diesen Vertrag die Genossenschaft aus ihrer Haftung entlassen werden sollte (Erfüllungsübernahme) oder nicht (Schuldbeitritt); es handelte sich dabei um einen entgeltlichen Vertrag auf Leistung an einen Dritten, nämlich den Altschuldner (Lukas in Kletečka/Schauer, ABGB-ON [2010] § 1404 Rz 2 mwN).

2.2. Die Auffassung der Vorinstanzen, die im Ergebnis von einem Übergang der Aktivlegitimation auf die Klägerin ausgegangen sind, ist in Anbetracht der Bekundungen des Masseverwalters in diesem Verfahren keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

2.3. Die Vereinbarung vom 8.11.2004 mag zwar aufgrund eines Irrtums des Masseverwalters zustande gekommen sein, wie das Erstgericht meinte; allerdings wurde sie nie angefochten und ist daher nach wie vor rechtsgültig. Infolge Unterfertigung der Vereinbarung durch den Masseverwalter und konkursgerichtlicher Genehmigung kommt es auch nicht darauf an, ob die Genossenschaft diese Vereinbarung rechtsgültig unterfertigt hat. Darüber hinaus nimmt der Kaufvertrag vom 20.12.2004, der wiederum von der Klägerin, vom Masseverwalter und diesmal auch von der Genossenschaft unterfertigt wurde, auf die erstgenannte Vereinbarung Bezug. Vor diesem Hintergrund ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, vom Kaufvertrag sei auch das Wertpapierdepot erfasst gewesen, durchaus vertretbar; die Auslegung von Parteienvereinbarungen geht an Bedeutung regelmäßig nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.

2.4. Wurde nun von der Genossenschaft das „gesamte Vermögen“ an die Klägerin veräußert, ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für die Hyperocha hätte gelten sollen. Davon ist im Übrigen auch der im Verfahren erster Instanz als Zeuge einvernommene Masseverwalter ebenso ausgegangen wie der damalige Obmann der Genossenschaft; selbst das weitere Vorstandsmitglied Ing.P***** H*****, der die Realisierung des Wertpapierdepots durch die Beklagte am 12.7.2005 verhindern wollte, musste im Verfahren erster Instanz als Zeuge einräumen, dass er nicht verstehen könne, weshalb ein „allfälliger Überhang nicht an [die Klägerin] ausbezahlt wird“, wenn vereinbart wurde, dass „alle Aktiva und Passiva an die [Klägerin] übergehen“.

Der Einwand der Revision, hinsichtlich des Wertpapierdepots habe der Masseverwalter das Aussonderungsrecht der Beklagten anerkannt, weshalb das Depot nicht Gegenstand der Vereinbarungen habe sein können, geht ins Leere; bei auftragsgemäßem Verhalten der Beklagten wäre es nicht um das Wertpapierdepot, sondern um die Hyperocha gegangen. Diesbezüglich bestand aber kein Absonderungsanspruch.

3. Damit hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren aberin zumindest vertretbarer Weisestattgegeben; die Hyperocha hätte der Klägerin zugestanden, durch das vertragswidrige Fehlverhalten der Beklagten kam es nicht zur Bildung der Hyperocha. Dafür hat die Beklagte der Klägerin gegenüber einzustehen.

Die ordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Eine Pauschalgebühr war für die Revisionsbeantwortung nicht zu entrichten.

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