3Nc8/11y•OGH 3Nc8/11y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof.Dr.Neumayr und die Hofrätin Dr.Lovrek als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile18, 1060Wien, vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Exekutionsführung nach §355 EO, infolge Antrags gemäß §28 JN den
Beschluss
gefasst:
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin hat nach den Antragsangaben mit der 1***** GmbH, einer Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland, am 19.November2010 vor dem Handelsgericht Wien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich die 1***** GmbH verpflichtete, gewisse Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz in Österreich zu unterlassen.
Nunmehr begehrt die Antragstellerin die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Wege der Ordination. Sie bringt vor, die Titelschuldnerin habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels mehrfach gegen diesen verstoßen, weshalb Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung geführt werden müsse. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd §28 Abs1 Z2 JN, weil der gerichtliche Vergleich vom 19.November2010 mangels darin angegebener Beugestrafe keinen zulässigen Vollstreckungstitel nach dem deutschen Recht darstelle. Somit sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RISJustiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß §18 Z4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd §28 Abs1 Z2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (4Nc7/06a mwN, 3Nc22/06z). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (in diesem Sinn bereits 3Nc4/04z; 3Nc27/05h; 3Nc22/06z).
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