AUSL EGMR Bsw18240/03

Bsw18240/03Outro Tribunal29 de mar. de 2011

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AUSL EGMR Bsw18240/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2011

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Kemal Uzan u.a. gg. die Türkei, Zulässigkeitsentscheidung vom 29.3.2011, Bsw. 18240/03.

Spruch

Art. 6, Art. 13 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Übertragung von Stromkonzessionen an den Staat.

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um den Gründer der türkischen Elektrizitätsgesellschaft Rumeli Elektrik A.S., Rumeli Elektrik A.S. selbst und noch zwei weitere Elektrizitätsgesellschaften türkischen Rechts, CEAS und KEPEZ A.S., an denen Rumeli Elektrik A.S. die Hauptanteile der Aktien hält.

CEAS und KEPEZ A.S. schlossen 1998 mit dem türkischen Minister für Energie und natürliche Ressourcen Verträge, mit denen sie die Konzession zum Betrieb je eines Elektrizitätswerks bis zum Jahr 2058 erhielten. Die Konzessionen umfassten die Produktion, Verteilung und Vermarktung des Stroms für je eine bestimmte Region.

Im Februar 2001 trat das Gesetz Nr. 4628 bezüglich des Elektrizitätsmarktes in Kraft, mit dem das Gesetz Nr. 3096 bezüglich der Produktion, des Transports und der Vermarktung von Energie geändert wurde. Mit der Gesetzesänderung wurde die Versorgung der Konsumenten mit ausreichender Elektrizität von guter Qualität, die umweltfreundlich produziert wurde, bezweckt. Den Bf. zufolge wurde in Anwendung des neuen Gesetzes eine Verordnung erlassen, die ÇEAS und KEPEZ A.S. verpflichtete, ihre Verteilungsstandorte bis Ende 2002 an ein staatliches Unternehmen abzutreten.

Im Juni 2003 informierte der Minister die Bf. über die Übertragung der Verteilungsstandorte, der zugehörigen Infrastruktur und der für den Betrieb notwendigen Mittel und Werkzeuge an ein staatliches Unternehmen. Er kündigte die Konzessionsverträge, wobei er auf Rechts- und Vertragsverletzungen durch die beiden Gesellschaften hinwies.

CEAS und KEPEZ A.S. legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, welche der Staatsrat jedoch in zwei Instanzen ablehnte. Begründend wurde ausgeführt, die Gesellschaften hätten entgegen dem Vertrag keine Energie verteilt und auch die notwendigen Investitionen nicht aufgebracht.

Rechtsausführungen:

Die Bf. beklagen, die Übertragung der Verteilungsnetze ohne Entschädigung habe ihre Rechte unter Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) verletzt. Aufgrund der Kündigung der Konzession hätten sie Schadenersatzzahlungen an ihr Personal leisten müssen, die Wertpapiere der bf. Gesellschaften hätten an Wert verloren und Dritte hätten Verluste erlitten. Außerdem seien Güter konfisziert worden, die mit dem Betrieb der Elektrizitätswerke in keiner Verbindung stünden.

Des Weiteren berufen sie sich auf Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da ihnen das nationalen Recht keinen effektiven Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt habe, um Schadenersatzansprüche für die Vertragskündigung geltend machen zu können.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

Der GH merkt an, dass sich die Bf. unter Art. 1 1. Prot. EMRK zum einen über die Kündigung der Konzessionsverträge durch den Minister, gefolgt von der entschädigungslosen Übertragung der Verteilungsnetze an den Staat, und zum anderen über die Beschlagnahme von Gütern beschweren, die nicht der Durchführung der Verträge dienten. Er wird beide Behauptungen sukzessive prüfen.

1. Zur Kündigung der Konzessionsverträge

Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK sieht ausdrücklich ein Recht des Staates vor, "diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält". Diesbezüglich muss die Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel gewahrt sein. Die Staaten genießen hier einen weiten Ermessensspielraum bezüglich der Modalitäten der Umsetzung und hinsichtlich der Entscheidung, ob die Folgen der Umsetzung durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, um den Zweck des fraglichen Gesetzes zu erreichen. Die nationalen Entscheidungsträger sind prinzipiell besser in der Lage zu erkennen, was von allgemeinem Nutzen oder im Allgemeininteresse gelegen ist.

Die Konzessionen stellen "Eigentum" der Bf. iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK dar. Dass die Kündigungen in die Eigentumsrechte der Bf. eingriffen, ist zwischen den Parteien unbestritten. Da der Staat beabsichtigte, den Elektrizitätsmarkt zu reglementieren, geht der GH davon aus, dass die Maßnahmen eine "Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse" iSv. Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK darstellten. Er hat zu prüfen, ob die Eingriffe gemäß dieser Bestimmung gerechtfertigt waren.

Die strittigen Maßnahmen erfolgten auf Grundlage des § 8 des Gesetzes Nr. 3096 und § 19 der Verträge sowie des Gesetzes Nr. 4628. Während die Interpretation des innerstaatlichen Rechts Aufgabe der nationalen Gerichte ist, hat der GH die Anwendung des Gesetzes Nr. 4628 im vorliegenden Fall in Bezug auf die Eigentumsrechte der Bf. zu prüfen.

Die Bf. konnten vorliegend sowohl die materielle als auch die verfahrensrechtliche Gesetzmäßigkeit der Maßnahmen des Ministers vor den Verwaltungsgerichten bestreiten. Der Staatsrat stellte fest, dass die Kündigung aufgrund von Rechtsverletzungen durch die Gesellschaften gemäß dem Gesetz Nr. 3096 und den Verträgen erfolgt sei. Auch die Übertragung der Betriebsstandorte, der Infrastrukturen, Mittel und Werkzeuge stehe im Einklang mit dem nationalen Recht. Der GH erkennt keine willkürlichen Elemente in der Begründung der nationalen Gerichtsbarkeit.

Die bf. Gesellschaften können sich auch nicht darauf berufen, sie hätten die Auswirkungen des Gesetzes Nr. 4628 nicht vorhersehen können. Das Gesetz und die Vertragsklauseln waren ausreichend zugänglich, bestimmt und vorhersehbar, sodass sie wissen hätten müssen, dass die Konzessionsverträge durch das Gesetz modifiziert werden würden.

Angesichts des Umstands, dass das Verfassungsgericht die Verfassungskonformität des Gesetzes Nr. 4628 feststellte, und aufgrund der Begründungen des Staatsrats sieht der GH keine Elemente der Willkür hinsichtlich der Interpretation und Anwendung der Gesetze und der Konzessionsverträge. Die Kündigung war daher vom Gesetz vorgesehen.

Der GH hat nun zu prüfen, ob der Eingriff ein legitimes Ziel im Allgemeininteresse verfolgte. Die Kündigung stützte sich auf das Gesetz Nr. 4628, dessen Zielsetzung der GH daher überprüft.

Der GH merkt an, dass die Regulierung des Elektrizitätsmarktes aufgrund von nationalen und internationalen Verpflichtungen erfolgte. Die Gesetzesänderung hatte direkte Auswirkungen auf die Verträge der bf. Gesellschaften. Die staatlichen Behörden bezweckten, den Energiesektor, einschließlich der Elektrizität, zu reformieren, um der nationalen Nachfrage und ihren Aufgaben im öffentlichen Dienst nachzukommen. Das Gesetz Nr. 4628 zielte darauf ab, den Konsumenten ausreichenden, billigen und umweltfreundlichen Strom bieten zu können. Außerdem wollte der Gesetzgeber den Markt für die Konkurrenz öffnen. Dies ist im Lichte der Ausführungen der nationalen Gerichte zu sehen, die besagen, dass die Verfehlungen der bf. Gesellschaften zur Verschlechterung des Elekrizitätsmarktes beigetragen hätten.

Die Liberalisierung des Marktes erfolgte des Weiteren aufgrund von Empfehlungen der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 2000. Die Regulierung des Elektrizitätsmarktes war demnach Voraussetzung für finanzielle Hilfeleistungen an die Türkei. Außerdem erfolgte die Gesetzesänderung im Rahmen der Angleichung an EU-Recht. Die Liberalisierung war daher von essentieller Bedeutung für die soziale und ökonomische Entwicklung des Staates.

Im Zuge der Öffnung des Marktes für die Konkurrenz verlangt das Gesetz Nr. 4628 für jeden Tätigkeitsbereich – Produktion, Transport, Verteilung und Vermarktung – eine eigene Konzession. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes konnte eine einzige Gesellschaft alle vier Tätigkeiten ausüben.

Die Staaten genießen hinsichtlich ihrer Politik in wirtschaftlichen, steuerlichen oder sozialen Bereichen bezüglich der Frage, was im Allgemeininteresse gelegen ist, einen weiten Ermessensspielraum. Da dies hier der Fall ist, stellt der GH fest, dass der Eingriff ein legitimes Ziel im Allgemeininteresse verfolgte, nämlich die Liberalisierung und Reglementierung des Elektrizitätsmarktes, um die nationale Nachfrage besser zu befriedigen.

Bezüglich der Frage, ob ein gerechter Ausgleich zwischem dem Allgemeininteresse und den Rechten der Bf. geschaffen wurde, merkt der GH an, dass das Fehlen einer Entschädigung im Falle der Reglementierung der Eigentumsnutzung für sich alleine noch keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK darstellt.

Die Gesellschaften waren durch die Verträge verpflichtet, einen öffentlichen Dienst im allgemeinen Interesse anzubieten. Es war ihre Aufgabe, die Standorte zu warten und alle nötigen Aufwendungen zu erbringen, um das Funktionieren der Elektrizitätswerke zu garantieren. Eigentümer der Werke oder der dazugehörigen Infrastruktur wurden die Gesellschaften jedoch nicht. Sie hätten daher wissen müssen, dass die Missachtung des Gesetzes Nr. 4628 entgegen ihren Vertragsverpflichtungen ihre Haftung nach sich ziehen würde. Aus den Entscheidungen der nationalen Gerichte und aus § 19 der Verträge geht klar hervor, dass bei Kündigungen aufgrund von Verfehlungen der Gesellschaften kein Anspruch auf Kostenerstattung oder Entschädigung geltend gemacht werden konnte. Die Bf. hatten außerdem ausreichend Zeit, um sich an die neue Gesetzeslage anzupassen.

Wie aus den Begründungen der Verwaltungsgerichte hervorgeht, begingen die bf. Gesellschaften zahlreiche Vertragsbrüche. Verwarnungen des Ministers wurden ignoriert.

Schließlich berücksichtigten die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessens alle relevanten Elemente. Die Bf. wurden ausreichend gehört und in Bezug auf die Abwägung der Argumente der Bf. kann kein willkürliches Vorgehen festgestellt werden. Eine Unbilligkeit im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle kann der GH nicht feststellen.

Die entschädigungslose Kündigung der Verträge war daher keine unverhältnismäßige Maßnahme zur Reglementierung der Eigentumsnutzung im Allgemeininteresse. Ein gerechter Ausgleich der Interessen der Gemeinschaft und der Bf. wurde gewahrt. Der Beschwerdepunkt ist offensichtlich unbegründet und wird gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen (mehrheitlich).

2. Zur Beschlagnahme

Der GH hat hier zu klären, ob die Konfiszierung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das nicht mit der Durchführung der Konzessionsverträge in Verbindung stand, eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK darstellte.

Aus den Entscheidungen des Staatsrats geht hervor, dass die Immobilien, die zur Ausbeutung der Elektrizitätswerke notwendig waren, auf Kosten der Gesellschaften enteignet werden mussten, da der Staat als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen war.

Die Gesellschaften konnten, unabhängig von der Verwendung der Güter, nach Annullierung der Verträge nicht behaupten, Eigentum daran zu erlangen. Der GH kann nicht feststellen, dass die Beschlagnahme der beweglichen und unbeweglichen Sachen eine Missachtung von Art. 1 1. Prot. EMRK beinhaltete.

Der vorliegende Beschwerdepunkt wird daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK vom GH für unzulässig erklärt (mehrheitlich).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK

Die Bf. rügen, dass ihnen kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund dieser Formulierung beschließt der GH die Beschwerde nur unter Art. 13 EMRK zu prüfen.

Art. 13 EMRK verlangt das Bestehen eines nationalen Rechtsbehelfs, um den Inhalt einer "vertretbaren Beschwerde" überprüfen lassen zu können. Da der GH die Beschwerde unter Art. 1 1. Prot. EMRK wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen hat, ist dieser Beschwerdepunkt ebenfalls offensichtlich unbegründet und wird gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK für unzulässig erklärt (mehrheitlich).

Vom GH zitierte Judikatur:

Jahn u.a./D v. 30.6.2005 (GK), NL 2005, 176.

Hutten-Czapska/PL v. 19.6.2006 (GK), NL 2006, 144.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 29.3.2011, Bsw. 18240/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 67) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Uzan.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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