OGH 12Ns26/11m

12Ns26/11mTribunal Superior29 de mar. de 2011

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OGH 12Ns26/11m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Ilier G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 82/06a des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilier G***** ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 24/11w über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilier G***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. November 2006, GZ 9 Hv 82/06a282, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Sie war in dieser Strafsache zu AZ 13 Os 13/07x als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie in diesem bereits als Staatsanwältin eingeschritten war.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger (§ 45 Abs 2 StPO).

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