OGH 9Ob35/10b

9Ob35/10bTribunal Superior30 de mar. de 2011

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OGH 9Ob35/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hopf und Mag.Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.S***** und 2.I*****, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH, Radstadt, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Waltl Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 31.000EUR, über die Revision der klagenden Parteien (Revisionsstreitwert 13.461EURsA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15.März2010, GZ2R163/09t44, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3.August2009, GZ2Cg14/08w40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 999,29EUR (darin 166,55EURUSt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die ursprüngliche Klägerin M*****, geboren am 11.10.1919 und am 23.12.2008 noch während des anhängigen Verfahrens verstorben (im Folgenden „Verpächterin“ genannt), war die Mutter der zuletzt klagenden Parteien S***** und I*****, die auch ihre eingeantworteten Erben sind. M***** war auch die Tante des Beklagten A***** und dessen Bruders L*****. M***** war Eigentümerin der Landwirtschaft „H*****“ in , L der Eigentümer des benachbarten „M*****“. Das H***** war nie selbständig geführt, sondern immer vom M***** aus, nämlich zunächst vom Vater des Beklagten sowie des L***** und dann von diesem mitbewirtschaftet worden. M***** arbeitete immer auf dem Hof mit. Zum Beginn der 70erJahre verpachtete M***** das H***** zunächst an L*****. 1976 wurde in Österreich die Milchkontingentierung, das heißt die Begrenzung von Liefermengen, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wurde es unwirtschaftlich, den Milchkuhbestand des H***** beim M***** zu führen, weil dadurch schlechter bezahlte Übermengen an Milch produziert wurden. Der Beklagte arbeitete nach der Schulzeit bis 1974 zur Gänze am M***** mit, hatte als „weichender“ Sohn jedoch keine eigene Wirtschaft. Er kam deshalb mit M***** überein, ab 1979 deren H***** zu pachten und als landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Da dem H***** kein Milchkontingent zugewiesen war, beantragte er im Dezember 1978 die Festsetzung einer Milchreferenzmenge. Aus der über einen Zeitraum von zweiJahren tatsächlich gelieferten Milchmenge setzte dann die Agrarmarkt Austria (AMA) eine entsprechende Referenzmenge fest. Nach dem EUBeitritt Österreichs wären für den Beklagten diverse Investitionen notwendig gewesen, um die Milchkuhhaltung aufrecht erhalten zu können. Dies wollte der Beklagte jedoch nicht. Andererseits wäre bei einer Nichtlieferung von Milch die Referenzmenge für das H***** verfallen. Mit Zustimmung der Verpächterin (Anmerkung: Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung AS257) übertrug daher der Beklagte die am H***** haftenden Referenzmengen im Juli1999 auf seinen Bruder L*****. Dazu bedurfte es einer Anzeige an die AMA, einerseits vom abgebenden Betrieb (Beklagter), andererseits vom übernehmenden Betrieb (L***** „M*****“). Der Beklagte füllte daher das Formular als Bewirtschafter des H***** aus und unterfertigte es, die Verpächterin unterschrieb das Formular in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin. Weiters unterfertigte L***** als Übernehmer das Formular. Die Unterschrift der Verpächterin wurde aber nachträglich von einem Mitarbeiter der AMA mit Korrekturlack überdeckt, weil diese Unterschrift als nicht notwendig erachtet wurde.

Der Beklagte erhielt für die Übertragung der Milchreferenzmenge kein Geld. In der Folge erhielt er allerdings Brennholz und Milch für die von ihm geführte Fremdenpension. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Leistungen in einem direkten Austauschverhältnis standen.

Wäre das Milchkontingent bei Beendigung des Pachtvertrags über das H***** zum 31.12.2007 noch vorhanden gewesen, hätte dieses einen Handelswert von 13.461EUR gehabt.

Mit ihrer Klage vom 19.2.2008 begehrte zunächst die Verpächterin (vertreten durch einen Sachwalter, nämlich den Ehegatten der nunmehrigen Erstklägerin), die Zahlung von 31.000EURsA. Dieser Betrag entspreche dem Wert des weitergegebenen Milchkontingents. Der Beklagte hafte dafür, weil er die Milchreferenzmenge unentgeltlich an seinen Bruder übertragen habe. Eine Rückübertragung des Milchkontingents sei durch die AMA abgelehnt worden, weil eine wirksame Übertragung desselben stattgefunden habe. Der Beklagte sei zu keiner Entschädigung dafür bereit. Zwar sei die Unterschrift der Verpächterin auf der Übertragungsanzeige echt, dies habe aber nichts daran geändert, dass die Referenzmenge weiterhin Zubehör des H***** geblieben sei. Eine Schenkung an den Bruder des Beklagten sei niemals die Absicht der Klägerin gewesen. Letztlich brachten die nunmehrigen Klägerinnen (damals noch als Vertreterin der Verlassenschaft) vor, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch das erworbene Milchkontingent mit dem Pachtobjekt zurückzustellen (AS237).

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte dessen Abweisung. Er habe erst als Pächter des H***** ein Milchkontingent erworben, ein solches sei nicht Bestandteil des übernommenen Pachtobjekts gewesen. Er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, bei Pachtende ein Milchkontingent zurückzustellen. Darüber hinaus sei die Verpächterin mit der Übertragung der Referenzmenge auf seinen Bruder einverstanden gewesen. Auch deshalb bestehe keine Verpflichtung zur Rückgabe eines Milchkontingents, bzw eine Haftung für den Ausfall desselben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen für Schadenersatz lägen nicht vor. Insbesondere treffe den Beklagten kein Verschulden, da die Übertragung des Milchkontingents ja mit ausdrücklicher Zustimmung der Verpächterin erfolgt sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Verpächterin keiner immerwährenden Übertragung zugestimmt habe, müsse sie einen allfälligen Herausgabeanspruch gegen den Bruder des Beklagten richten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Milchkontingent nicht dem Pächter zustehe, sondern Zubehör des Pachtobjekts (Landwirtschaft) geworden sei. Ohne besondere Vereinbarung treffe daher den Bestandnehmer nach §1109f ABGB die Verpflichtung auch zur Zurückstellung des Milchkontingents, bzw im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung die mit einem Jahr präkludierte Schadenersatzpflicht nach §1111 ABGB. Allerdings habe die Verpächterin der Übertragung der Milchreferenzmenge im Jahr1999 zugestimmt, sodass weder eine Rückstellungspflicht des Beklagten noch dessen Pflicht zum Schadenersatz in Frage komme. Nachdem das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass die Revision nicht zulässig sei, gab es dem nach §508 Abs1 ZPO gestellten Antrag der Klägerinnen Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Als Begründung dafür führte das Berufungsgericht aus, dass das Vorbringen der Klägerinnen auch so ausgelegt werden könne, dass das an die AMA gerichtete Formular über die Anzeige einer gänzlichen Übertragung der Referenzmenge nicht dem Willen der Erblasserin entsprechend ausgefüllt worden sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im eingeschränkten Umfang von 13.461EURsA stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch nicht zulässig.

Zunächst ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein allfälliger Willensmangel der seinerzeitigen Verpächterin nicht ausreichend konkret vorgebracht wurde, vertretbar und steht auch nicht im Gegensatz zum Akteninhalt. Die Verpächterin bzw deren Rechtsnachfolgerinnen bestritten die Echtheit der Unterschrift auf dem Übertragungsformular gar nicht, sondern brachten hierzu-wie schon oben dargestelltlediglich vor, dass eine Schenkung nicht beabsichtigt gewesen sei. Dass aber eine derartig eingeschränkte Absicht den anderen beteiligten Personen aufgefallen wäre oder auffallen hätte müssen, wurde weder durch entsprechendes Tatsachen noch Beweisvorbringen unterlegt. Auch die dem Klagevorbringen folgende negative Feststellung des Erstgerichts, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine dauernde Übertragung dem Willen der Verpächterin entsprochen habe, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil das Erstgericht auch nicht feststellen konnte, dass eine derartig eingeschränkte Absicht irgendwie zum Ausdruck gekommen wäre.

Zunächst ist auch nicht ersichtlich, worin die rechtliche Bedeutung liegen sollte, ob die Milchreferenzmenge entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben worden wäre. Die Klägerinnen haben zuletzt klargestellt, dass ihr Schaden nicht etwa darin liegt, dass der seinerzeitigen Verpächterin bzw deren Rechtsnachfolgern ein allfällig zu erzielendes Entgelt aus der Übertragung vorenthalten worden wäre. Vielmehr berufen sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten, das Milchkontingent mit dem Pachtobjekt wieder rückzuübertragen bzw, weil dies nicht mehr möglich sei, den dadurch entstandenen Wertverlust des Pachtobjekts zu ersetzen.

Auch die Verneinung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist jedenfalls vertretbar: Die bis 2007 in Geltung gestandene, aufgrund des Marktordnungsgesetzes1985 (MOG) erlassene MilchGarantiemengenVerordnung1999MGV1999 räumte verschiedene Möglichkeiten ein, handelbare Referenzmengen an Dritte zu übertragen. Wenngleich §8 Abs1 dieser Verordnung (dauernde Übertragung) nur die schriftliche Zustimmung des Betriebsinhabers, nicht jedoch des von dieser Person verschiedenen Betriebseigentümers verlangte und diesen bei einem allfälligen Übergehen auf Schadenersatzansprüche verwies (§8 Abs1 Z2 MGV), kann nicht übersehen werden, dass die seinerzeitige Verpächterin unzweifelhaft ihre Unterschrift für diese Art der Übertragung leistete, wenngleich diese nachträglich als nicht notwendig erachtet wurde. Der daraus gezogene Schluss des Berufungsgerichts, die seinerzeitige Verpächterin habe damit einer Übertragung zugestimmt und damit den beklagten Pächter von seiner Verpflichtung entbunden, einerseits das Milchkontingent durch Weiterbetrieb einer Milchkuhwirtschaft aufrechtzuerhalten und andererseits, ein solches Kontingent bei Pachtende wieder zurückzustellen, ist jedenfalls als zulässige Auslegung einer Willensbekundung der Parteien des Pachtvertrags zu sehen. War der Beklagte aber durch individuelle Vertragsänderung nicht verpflichtet, das Milchkontingent im Betrieb zu halten und berechtigt, durch Unterlassen der Milchbewirtschaftung auch den Verlust des Milchkontingents für den Betrieb zu bewirken, ist konsequenterweise sowohl eine Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmengen als auch-mangels Verschuldensdie Unmöglichkeit der Rückübertragung nicht geeignet, einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Diese Vertragsauslegung im Einzelfall lässt aber auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 ZPO nicht erkennen, sodass sich die Revision als unzulässig erweist.

Gemäß §41, 50 ZPO hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. Da er in seinem Schriftsatz auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwies, diente dieser der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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