9Ob84/10h•OGH 9Ob84/10h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hopf, Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr.Markus Tesar Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag.Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 5.375EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11.August2010, GZ45R134/10d37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30.Dezember2009, GZ3C189/07v29 teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Streitteile vereinbarten am 11.März2011 ewiges Ruhen des Verfahrens.
Durch die auch im Revisionsverfahren zulässige Ruhensvereinbarung (§483 Abs3 ZPO iVm §513 ZPO RISJustiz RS0081567) entfällt eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RISJustiz RS0041994).
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