9ObA116/10i•OGH 9ObA116/10i
9ObA116/10iTribunal Superior30 de mar. de 2011
11 Arbeitsrechtssachen,
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hopf und Hon.Prof.Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann und Dr.Rotraut Leitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Mag.Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Y***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.939,71EURbruttosA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 22.September2010, GZ8Ra16/10x20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.Oktober2009, GZ14Cga15/09s16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist gemäß §502 Abs1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. An der vom Gesetz geforderten Präjudizialität die Entscheidung muss von der Lösung der als erheblich im vorstehenden Sinn geltend gemachten Rechtsfrage „abhängen“ (Kodek in Rechberger3 §508a Rz1 mwN ua) fehlt es hier.
Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision auf Überlegungen zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung mit der Beklagten vom 1.8.2007, mit der ihr Arbeitsverhältnis zum 31.8.2007 einvernehmlich aufgelöst wurde und verschiedene Detailfragen (zB Abfertigung, Urlaubsentschädigung etc) geregelt wurden. Damit argumentiert sie aber an ihrem Klagebegehren vorbei. Gegenstand der Klage sind keine Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern Entgeltdifferenzen aus laufendem Gehalt und Sonderzahlungen für den Zeitraum 2005 bis Ende August2007. Ob die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig war, insbesondere weil ihr, wie von der Klägerin behauptet, ein grobes Missverhältnis der Interessen zugrunde liege und weil sie unter unzulässigem Druck zustande gekommen sei, spielt für die Frage, ob davor liegende Entgeltansprüche der Klägerin von der Beklagten vollständig befriedigt wurden oder noch unberichtigt aushaften, keine entscheidende Rolle. Die eingeklagten Entgeltansprüche wurden von den Vorinstanzen nicht aufgrund der Auflösungsvereinbarung, insbesondere auch nicht aufgrund der darin enthaltenen Generalklausel, verneint, sondern aus anderen Gründen. Auf die offenen Entgeltansprüche wird die Zulässigkeitsbeschwerde aber nicht gestützt, offensichtlich weil die Revisionswerberin selbst zutreffend erkannte, dass mit den Entgeltansprüchen zusammenhängende Fragen der Auslegung von Erklärungen und des Prozessvorbringens der Parteien zufolge ihrer Einzelfallabhängigkeit keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vgl RISJustiz RS0042776; RS0042828 ua).
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§510 Abs3 Satz3 ZPO).
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