OGH 10ObS45/11g

10ObS45/11gTribunal Superior3 de mai. de 2011

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Regest

12 Sozialrechtssachen,

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OGH 10ObS45/11g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch den Vater P*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck, EduardWallnöferPlatz 3, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 9. März 2011, GZ 23 Rs 35/10h33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es im Verfahren über die Gewährung von Pflegegeld dem Kläger zum Nachteil gereicht, wenn der konkrete tatsächliche Pflegeumfang und notwendige Zeitbedarf nicht exakt, sondern nur ungefähr erwiesen werden kann. Sind mehrere Zeitwerte möglich, so ist vom geringsten auszugehen (10 ObS 2430/96t, SSVNF 10/133).

Das Motivationsgespräch (vgl § 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung, LGBl 2009/28) ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfs und Betreuungsmaßnahmen (im Anlassfall nach § 1 Abs 1 lit a und b Tiroler Pflegebedarfsverordnung) zu berücksichtigen (RISJustiz RS0065213 [T13]). Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist gemäß § 2 Abs 3 erster Satz TPGG nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch gesunde Kinder im Alter der am 5. 5. 2006 geborenen geistig, motorisch und sprachlich behinderten Klägerin An und Auskleiden und Körperpflege nicht selbständig verrichten und Mahlzeiten nicht selbständig allein einnehmen können, sondern es auch insoweit einer Motivation, Anleitung und Überwachung durch die Eltern bedarf, setzt die Revision Stichhaltiges nicht entgegen.

Der Oberste Gerichtshof ist als Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Weder die Beweiswürdigung noch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind revisibel.

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