12Ns1/11x•OGH 12Ns1/11x
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Uros L***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 185/08x des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Uros L***** ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 209/10t über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Uros L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 15. September 2010, GZ 13 Hv 185/08x-55, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 12. Senats, war aber in dieser Strafsache zu AZ 12 Os 4/10w als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie in diesem bereits als Staatsanwältin eingeschritten war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl (§ 45 Abs 2 StPO).
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