12Os209/10t•OGH 12Os209/10t
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen U***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 StGB idF BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. September 2010, GZ 13 Hv 185/08x55, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wels verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang gefällten) Urteil wurde U***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 3 StGB idF BGBl I 1998/153 und einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153 (I./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1) StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in T*****
I./ in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 19. Juni 2004 an seiner am 20. Juni 1990 geborenen Stieftochter N*****, somit an einer unmündigen Person, ca zweimal monatlich eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie entkleidete, sodann an der Brust streichelte und ihre Vagina mit der Zunge stimulierte, wobei diese Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) nämlich eine anhaltende schwere Depression mit Angstzuständen zur Folge hatte;
II./ durch die zu I./ geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind jeweils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die zwar unter Verwendung der verba legalia, bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe aber (der nachfolgenden Rechtsrüge zuwider) mit dem erforderlichen Sachverhaltsbezug getroffenen (und insoweit wirksamen; vgl RISJustiz RS0119090 sowie Ratz, WKStPO § 281 Rz 8) Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) zur Gänze unbegründet blieben (Z 5 vierter Fall).
Schon insoweit zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist (§ 285e StPO). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen.
Aufgrund des kassatorischen Erkenntnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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