12Os217/10v•OGH 12Os217/10v
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Sanel S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rene J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 20. September 2010, GZ 161 Hv 87/10k119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten J***** wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld und Freisprüche, Privatbeteiligtenzusprüche sowie zu Unrecht nicht gesondert ausgefertigte (vgl Schroll in WK² § 50 Rz 16; Danek, WKStPO § 270 Rz 50) Mitangeklagte betreffende Beschlüsse gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB enthaltenden Urteil wurde Rene J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./A./2./), der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./B./1./ und 2./) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz am 18. März 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sanel S***** und Ivan V***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Batu T***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von ca 500 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie dem Opfer nachgingen und es umringten, Rene J***** sein Bargeld und sein Mobiltelefon forderte, während Sanel S***** zur Bekräftigung der Drohung die Haltung eines Boxers einnahm und in der rechten Hand einen Schlagring hielt, während Ivan V***** sich in unmittelbarer Nähe aufhielt und bereit war, erforderlichenfalls in das Tatgeschehen einzugreifen, sodass ihnen das Opfer sein Mobiltelefon übergab.
Der auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht zu Schuldspruchpunkt I./A./2./ den auch auf Verwendung eines Schlagrings durch Sanel S***** zwecks Einschüchterung des Tatopfers gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers nicht nur aus dem äußeren Tathergang (vgl dazu auch RISJustiz RS0098671, RS0116882), sondern von der Mängelrüge vernachlässigt (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) auch aus dessen schlussendlich geständiger Verantwortung (US 33 f iVm S 9 in ON 117) und aus den ihn auch insoweit belastenden Angaben der Mitangeklagten S***** und V***** (US 34 iVm S 13, 21, 23 in ON 113) erschlossen.
Ob der Angeklagte J***** bereits vor Beginn des eigentlichen Tatgeschehens wusste, dass der von Sanel S***** mitgeführte Schlagring zur Verstärkung der Drohung und zur Einschüchterung des Opfers eingesetzt werden sollte (vgl US 18), betrifft angesichts der weiteren, auf die Aussagen der Mitangeklagten S***** und V***** (US 34 iVm S 13, 21, 23 in ON 113) gestützten Konstatierung, wonach auch er anlässlich seiner Tathandlung (Abnötigen des Mobiltelefons) die Verwendung der Waffe durch den Erstangeklagten kannte und billigte (US 19), keine entscheidende, also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 399) Tatsache. Die von der Rüge vermisste gesonderte Erörterung der Verantwortung des Erstangeklagten S*****, der Einsatz des Schlagrings sei vorher nicht besprochen worden, es habe sich insgesamt bei dem Raub um eine spontane, vorher nicht abgesprochene Aktion gehandelt und er habe vorher nicht gesagt, dass er den Schlagring einsetzen werde (vgl S 17, 23 in ON 113), war daher nicht geboten.
Zu den Schuldspruchpunkten I./B./1./ und 2./ sowie II./ enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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