OGH 14Os26/11x

14Os26/11xTribunal Superior24 de mai. de 2011

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Strafrecht

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OGH 14Os26/11x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 13. Jänner 2011, GZ 13 Hv 144/10m22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 19. November und 11. Dezember 2008 in W***** als faktischer Geschäftsführer der S***** Gesellschaft mbH Co KG einen Bestandteil des Vermögens dieses Unternehmens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung von dessen Gläubigern im Ausmaß von 49.980 Euro geschmälert, indem er eine im Vermögen des genannten Unternehmens stehende, im Urteil näher bezeichnete Bitumenspritzmaschine im Wert von 59.976 Euro verbracht und dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat.

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der beanspruchte Nichtigkeitsgrund will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Überlegungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung zielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Indem die Rüge (im Übrigen ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen; RISJustiz RS0124172) behauptet, die Tatrichter hätten sich über die - von diesen tatsächlich explizit mit einwandfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnten (US 6 f, 8 bis 13) Verantwortungen der Zeugen Josef S***** und Josef P***** hinweggesetzt, gelingt es ihr nicht, solcherart erhebliche Bedenken zu erwecken.

Soweit sie einen geringeren als den vom Erstgericht angenommenen Schadensbetrag reklamiert, wendet sich die Rüge nicht gegen die Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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