14Os42/11z•OGH 14Os42/11z
14Os42/11zTribunal Superior24 de mai. de 2011
Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 063 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 30. März 2011 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der in diesem Verfahren seit dem 5. April 2010 in Untersuchungshaft befindliche (ON 20) Angeklagte Tomislav A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2010 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Seine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. April 2011, AZ 14 Os 8/11z, zurückgewiesen. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht (§ 285i StPO) noch nicht entschieden.
Mit seiner selbst verfassten, nicht von einem Verteidiger unterfertigten „Grundrechtsbeschwerde“ vom 30. März 2011, die am 12. April 2011 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, erachtet sich Tomislav A***** (unter anderem) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK im Wesentlichen mit der (aktenfremden) Behauptung verletzt, die im Hauptverfahren durchgeführte Hauptverhandlung sei entgegen den Ausführungen der Generalprokuratur in ihrer Äußerung zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde (§ 24 StPO) am 1. Dezember 2010 nicht (oder zumindest nicht in seiner Anwesenheit) neu durchgeführt worden, wodurch zahlreiche (im Einzelnen angeführte) Bestimmungen der StPO verletzt worden seien.
Diese Beschwerde war (ohne Mängelbehebung hinsichtlich der fehlenden Verteidigerunterschrift [§ 3 Abs 2 GRBG]) sofort als unzulässig zurückzuweisen, weil sie sich nicht gegen eine genau zu bezeichnende (§ 3 Abs 1 GRBG) mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) richtet.
Behauptete Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung wären vielmehr in der gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen gewesen.
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