2Ob84/11h•OGH 2Ob84/11h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniel P*****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) ZAktiengesellschaft, , 2.) Brigitte P, 3.) Marianne F, und 4.) Martina P*****, alle vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 22.001,84 EUR und Feststellung (Revisionsinteresse 18.751,38 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2011, GZ 15 R 36/11s22, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Dezember 2010, GZ 20 Cg 162/09y18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.001,84 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 3. 9. 2008.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegenüber der Drittbeklagten ab und sprach mit Zwischenurteil aus, die Klagsforderung bestehe gegenüber der Erst, Zweit und Viertbeklagten dem Grunde nach mit einem Viertel zu Recht.
Gegen „den klagsabweisenden Teil“ dieses Urteils erhob der Kläger Berufung mit dem Antrag, die Klagsforderung gegenüber der Erst, Zweit und Viertbeklagten als zur Gänze zu Recht bestehend auszusprechen. Das Berufungsgericht unterstellte weiters eine Bekämpfung der Klagsabweisung gegenüber der Drittbeklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und sprach ferner aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.