9Ob25/11h•OGH 9Ob25/11h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des S***** K*****, aufgrund des Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2011, GZ 43 R 66/11s110, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. Februar 2010, GZ 35 P 96/08y63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs außer im Fall der nachträglichen Zulassungserklärung jedenfalls unzulässig, wenn wie im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732 ua) nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.
Im vorliegenden Fall geht es um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verwertung eines Leasingfahrzeugs. Dabei handelt es sich um einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand nicht 30.000 EUR, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG ausschließlich einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde („Zulassungsvorstellung“). Dies hat der Betroffene auch getan, was allerdings bisher unbeachtet blieb.
Im Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt als verfrüht. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 69 Abs 3 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 199/10y ua).
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