OGH 2Ob116/11i

2Ob116/11iTribunal Superior14 de jul. de 2011

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OGH 2Ob116/11i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 17. März 2008 verstorbenen Margarete M***** H*****, zuletzt wohnhaft in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Söhne 1.) Franz H, 2.) Mag. Wilhelm H*****, 3.) Dr. Friedrich H*****, und 4.) Dr. Ulrich H*****, alle vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. März 2011, GZ 16 R 423/10k, 16 R 113/11y131, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 24. August 2010, GZ 23 A 282/08a122, und vom 11. Oktober 2010, GZ 23 A 282/08a126, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Verweigerung der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung eines Kaufvertrags über einen Liegenschaftsanteil (ON 122) und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit 30.000 EUR nicht übersteigt. Weiters bestätigte es die erstgerichtliche Bestellung eines Kurators (insbesondere) zwecks Abgabe der Vermögenserklärung (ON 126) und bewertete diesen Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR.

Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der vier erbantrittserklärten Erben legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfrüht:

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG bei einem vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig, wenn dieser an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht erhoben werden.

Die (abhandlungs)gerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags ist ausschließlich vermögensrechtlicher Natur (RISJustiz RS0109789 [T2, T5]; RS0109788 [T1, T2]). Das Rekursgericht hatte daher seine Entscheidung zu bewerten. Eine solche Bewertung durch das Rechtsmittelgericht ist unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder eine offenkundige Unter oder Überbewertung vorliegt (RISJustiz RS0042410 [T28]; RS0042437).

Gemäß § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Sofern also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist, ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache daher mit dem dreifachen Einheitswert (§ 6 GrESt) anzunehmen. Die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN kommt auch bei der Bewertung von ideellen Liegenschaftsanteilen zur Anwendung (2 Ob 673/86; RISJustiz RS0046552 [T2, T5], Gitschthaler in Fasching2 I § 60 JN Rz 32).

Nur dann, wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist, hat die Bewertung eines Einzelgrundstücks nicht mit dem verhältnismäßigen Bruchteil des Einheitswerts sondern nach dem gemeinen Wert zu erfolgen (RISJustiz RS0046552; Gitschthaler aaO; Mayr in Rechberger3 ZPO § 60 JN Rz 2).

Da es hier (ON 122) um die Bewertung eines ideellen Anteils an der Liegenschaft geht, ist die Bewertung mit dem anteiligen Einheitswert zu Recht erfolgt.

Insoweit ist daher von einem Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von nicht über 30.000 EUR auszugehen und daher lediglich eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG an das Rekursgericht zulässig. Das Rechtsmittel wird daher insofern dem Rekursgericht zum Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle zuzuleiten sein, wobei es den Vorinstanzen obliegt zu entscheiden, ob insoweit ein Verbesserungsverfahren notwendig erscheint (RISJustiz RS0109623; RS0109501).

Danach werden die Akten im Hinblick auf den die Kuratorbestellung (ON 126) betreffenden außerordentlichen Revisionsrekurs jedenfalls wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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