6Ob137/11g•OGH 6Ob137/11g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DiplIng. Dr. P***** D*****, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** A*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl, Rechtsanwältin in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Mag. G***** S*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Dr. A***** S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. S***** J***** (***** des Handelsgerichts Wien) wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2011, GZ 40 R 181/10d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger unterstellt seinen gesamten Ausführungen in der außerordentlichen Revision die Prämisse, dass die „neue Wohnung W 35“ konsenswidrig, weil unter Inanspruchnahme von Allgemeinflächen errichtet wurde. Abgesehen davon, dass dies so nicht ausdrücklich festgestellt wurde und die Beklagte und ihre Nebenintervenienten diese Ausführungen des Klägers bereits im Berufungsverfahren bestritten haben, hat sich der Kläger im gesamten Verfahren erster Instanz auf diese Prämisse gar nicht gestützt. Es ist ihm daher verwehrt, dies im Revisionsverfahren nachzuholen. Auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts geht die außerordentliche Revision hingegen mit keinem Wort ein.
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