OGH 1Nc55/11w

1Nc55/11wTribunal Superior20 de jul. de 2011

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OGH 1Nc55/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 34 Nc 3/11m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Adolf H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine unter anderem gegen die Republik Österreich gerichtete Klage, in der er Amtshaftungsansprüche erheben will, die er unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht hier der Oberste Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für die dem eigentlichen Zivilprozess vorgelagerte Verfahren, wie etwa die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe für den Amtshaftungsprozess.

Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb der Sprengel der Oberlandesgerichte Linz und Graz als zuständig zu bestimmen.

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