14Os84/11a•OGH 14Os84/11a
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hanno B***** und eine weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerden der Beschuldigten Hanno B***** und Elisabeth B***** gegen den im Verfahren AZ 28 HR 91/10x des Landesgerichts Feldkirch gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 2011, GZ 6 FssS 3/11p, 4/11k2, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck den im Verfahren AZ 28 HR 91/10x des Landesgerichts Feldkirch wegen Säumigkeit des „Landesgerichts bzw der Staatsanwaltschaft Feldkirch“ gestellten Fristsetzungsanträgen der Beschuldigten Hanno B***** und Elisabeth B***** nicht Folge.
Die dagegen gerichteten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
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