OGH 1Ob141/11h

1Ob141/11hTribunal Superior1 de set. de 2011

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Gruppe: Amtshaftungsrecht

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OGH 1Ob141/11h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. G*****, 2. K*****, beide *****, wegen Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Mai 2011, GZ 4 R 90/11z26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. April 2011, GZ 23 Nc 34/10p21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung auf Ablehnung eines Richters des Landesgerichts Wels durch die Antragsteller. Diese beantragten daraufhin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines „ordentlichen und außerordentlichen“ Revisionsrekurses gegen diesen Beschluss. Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gab das Rekursgericht nicht Folge.

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Eingabe vom 17. 6. 2011 (ON 28) beantragen die Antragsteller (ausschließlich) die Bewilligung der Verfahrenshilfe „für die beabsichtigte Einbringung eines ord. und a.o. RechtsmittelsRevisionsRevisionsrekurses gegen den Beschluss vom 25. 5. 2011“. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist mit dieser Eingabe (noch) nicht verbunden, sodass keine Entscheidungskompetenz des Höchstgerichts gegeben ist. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat (§ 65 Abs 2 ZPO).

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